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Veröffentlicht am 25.05.2026 00:07

Erbschaftsteuer sparen: So übertragen Sie Vermögen clever

Viel Vermögen vorhanden? Wer den Vermögensübergang frühzeitig regelt, kann Steuern sparen. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)
Viel Vermögen vorhanden? Wer den Vermögensübergang frühzeitig regelt, kann Steuern sparen. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)
Viel Vermögen vorhanden? Wer den Vermögensübergang frühzeitig regelt, kann Steuern sparen. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)

Erbschaften und Schenkungen bereiten Empfängern meist Freude. Für das Finanzamt stellen sie jedoch einen Vermögenszuwachs dar, der besteuert werden muss. Ob es sich um ein Erbe oder ein Geschenk handelt, spielt dabei zunächst keine Rolle. Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge sind gleich. Einen Unterschied gibt es aber doch: Der Freibetrag gilt bei Geschenken alle zehn Jahre neu, im Todesfall - also bei einer Erbschaft - nur einmal.

Geschenke und Erbschaften: Was wird besteuert?

Steuerpflichtig ist alles: Bargeld, Kontoguthaben, Aktiendepots, Immobilien, Unternehmen, Schmuck, Oldtimer oder Kunst. Das Finanzamt berechnet die Steuer nach einem festen Schema. Zuerst stellt es den Wert des Erbes oder Geschenks am Stichtag fest. Bei Geld zählt der Kontostand, bei Aktien der Kurswert. Für andere Vermögenswerte gilt der Verkehrswert - also der Betrag, den ein Verkauf am freien Markt einbringen würde.

Von diesem Wert zieht das Finanzamt Steuerbefreiungen und persönliche Freibeträge ab, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Nur der verbleibende Betrag wird besteuert.

Wie wirken sich Freibeträge und Steuerklassen aus?

Die Steuerhöhe hängt nicht nur vom Wert des Geschenks ab, sondern auch vom Verwandtschaftsgrad. „Enge Verwandte haben höhere Freibeträge und günstigere Steuerklassen mit niedrigeren Steuersätzen“, sagt Karbe-Geßler. Die folgende Tabelle verdeutlicht das:

Innerhalb jeder Steuerklasse gilt: Je höher der Wert der Schenkung oder des Erbes nach Abzug des Freibetrags, desto höher der Steuersatz.

Das Zusammenspiel von Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz macht Karbe-Geßler an einem Beispiel deutlich: Ein Vater schenkt seinem Sohn und dessen Ehefrau jeweils 200.000 Euro. Der Sohn hat einen Freibetrag von 400.000 Euro und zahlt daher keine Steuern. Die Schwiegertochter hat nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie muss 180.000 Euro versteuern. Für Schwiegerkinder gilt Steuerklasse II. Daher zahlt sie 20 Prozent Steuern, also 36.000 Euro.

Kettenschenkung: Steuern sparen bei niedrigem Freibetrag

Wer einen niedrigen Freibetrag und eine höhere Steuerklasse hat, kann durch eine sogenannte Kettenschenkung Steuern sparen. Dabei wird das Vermögen über mehrere Personen weitergegeben, wobei für jeden Vorgang ein eigener Freibetrag gilt, so Karbe-Geßler.

Das Beispiel von oben zeigt, wie das funktioniert: Statt die 400.000 Euro auf Sohn und Schwiegertochter aufzuteilen, schenkt der Vater das Geld komplett dem Sohn. Für den ist der Betrag immer steuerfrei. Jetzt gibt er die Hälfte an seine Frau weiter. Da sie als seine Ehefrau bei einer Schenkung einen Freibetrag von 500.000 Euro hat, bleibt nun auch diese Schenkung steuerfrei. So spart das Ehepaar 36.000 Euro.

Daniela Karbe-Geßler warnt jedoch: Eine Kettenschenkung bleibt nur steuerfrei, wenn sie freiwillig erfolgt. „Ist die erste Schenkung an die Bedingung einer zweiten geknüpft, erkennt das Finanzamt die Gestaltung nicht an“, erklärt sie. Ihr Rat: Bei solchen Modellen sollte man sich steuerlich beraten lassen.

Mehrfach nutzen: Freibetrag wirkt alle zehn Jahre

Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre neu ausschöpfen. Das ist besonders bei größeren Vermögen ein Schlüssel zur Steueroptimierung. „Wer frühzeitig mit Schenkungen beginnt, kann mehr Vermögen steuerfrei übertragen“, sagt Meik Eichholz von der Bundessteuerberaterkammer.

Die Frist wird taggenau berechnet. Ein Beispiel: Ein Großvater schenkt seinem Enkel am 1. Mai 2026 200.000 Euro. Der Freibetrag ist damit für zehn Jahre ausgeschöpft. Ein weiteres Geschenk wäre erst ab dem 1. Mai 2036 steuerfrei möglich. Will der Großvater nicht so lange warten, könnte er seiner Ehefrau 200.000 Euro schenken, die das Geld dann steuerfrei an den Enkel weitergibt - vorausgesetzt, sie kann frei über das Geld verfügen.

„Die Freibeträge gelten immer für das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem“, erklärt Eichholz. So könnten Großvater und Großmutter in dem Beispiel auch jedem ihrer drei Enkel jeweils 200.000 Euro schenken - ohne dass einer von ihnen Schenkungsteuer zahlen muss.

Familienheim: Steuerbefreiung unter Bedingungen

Für Familienheime gibt es unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine vollständige Steuerbefreiung - und die hat nichts mit Freibeträgen zu tun. „So lassen sich die Freibeträge für andere Vermögenswerte nutzen“, sagt Eichholz.

So funktioniert es: Erbt ein Ehepartner das gemeinsame Familienheim und wohnt mindestens zehn Jahre darin weiter, bleibt das Haus steuerfrei. Der Wert spielt dabei keine Rolle, und der Freibetrag wird nicht angerechnet. Diese Regel gilt auch für eine Schenkung zwischen Ehepartnern, zudem entfällt die zehnjährige Behaltefrist.

Kinder können das Familienheim ebenfalls steuerfrei erben, wenn sie es unverzüglich für mindestens zehn Jahre beziehen. Überschreitet die Wohnfläche jedoch 200 Quadratmeter, müssen sie den Anteil versteuern, der darüber hinausgeht, so Eichholz.

Verschenken die Eltern das Haus stattdessen an die Kinder, entfällt die Steuerbefreiung. „Dann gilt nur der allgemeine Freibetrag“, so Eichholz. In solchen Fällen könnten andere Modelle helfen. Eine Schenkung mit lebenslangem Wohnrecht oder Nießbrauch für die Eltern senkt die Steuerlast.

Vermögen übertragen: Beratung ist unerlässlich

Schenkungen mit Wohnrecht oder Nießbrauch sind komplex - ebenso wie die Übertragung ganzer Betriebe. Auch diese kann steuerfrei erfolgen, wenn Freibeträge, Zehn-Jahres-Fristen und Sonderregelungen genutzt werden.

Darum rät Eichholz dringend zur Beratung: „Ohne steuerliche Expertise sollte nennenswertes Vermögen nicht übertragen werden. Es gibt viele Möglichkeiten, aber auch zahlreiche Fallstricke.“ Sein Fazit: „Je früher man plant und beginnt, desto größer ist die Steuerersparnis.“

© dpa-infocom, dpa:260524-930-124820/1


Von dpa
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