Für Videoüberwachung braucht es Zustimmung aller Parteien | FLZ.de | Stage

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 01.08.2023 15:09

Für Videoüberwachung braucht es Zustimmung aller Parteien

Hinweisschilder und Mehrheitsbeschluss reichen nicht aus: Für die Videoüberwachung in einem Mehrparteienhaus braucht es die Zustimmung aller. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Hinweisschilder und Mehrheitsbeschluss reichen nicht aus: Für die Videoüberwachung in einem Mehrparteienhaus braucht es die Zustimmung aller. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Hinweisschilder und Mehrheitsbeschluss reichen nicht aus: Für die Videoüberwachung in einem Mehrparteienhaus braucht es die Zustimmung aller. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

In einer Hausgemeinschaft sind nicht immer alle Parteien einer Meinung. Das muss bei vielen Entscheidungen auch gar nicht sein, weil der Mehrheitsentscheid für eine Einigung ausreicht.

Bei manchen Vorgängen braucht es die Einstimmigkeit aber schon, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts München I (Az.: 14 S 2185/22), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein verweist. Nämlich immer dann, wenn durch eine mehrheitliche Entscheidung wesentliche Rechte eines Einzelnen beeinträchtigt oder verletzt werden.

In einem Mehrfamilienhaus mit rund 70 Parteien war es immer wieder zu Verstößen gegen die Hausordnung gekommen. Unter anderem wurde Müll nicht korrekt entsorgt, fremde Personen hielten sich im Hauseingang auf. Mehr als 90 Prozent der Parteien sprachen sich deswegen für eine Videoüberwachung aus. Daraufhin wurden im Haus fünf Kameras angebracht, auf die Überwachung wurde mit Schildern hingewiesen. Ein Bewohner klagte dagegen und forderte die Beseitigung der Anlagen.

Schwerwiegende Verstöße rechtfertigen Mehrheitsbeschluss

Das Gericht gab dem Kläger recht. Nach Ansicht des Gerichts sei es ausreichend, wenn sich ein Bewohner gegen die Überwachung wehrt. Der Wille der Mehrheit ersetze in diesem Fall nicht die fehlende Zustimmung. Die geschilderten Verstöße rechtfertigten nicht, entgegen dem Willen eines Einzelnen zu handeln. In diesem Fall seien etwa regelmäßige Kontrollgänge eines Hausmeisters ein geeigneteres und milderes Mittel.

Anders hätte es ausgesehen, wenn mit der Überwachung Straftaten hätten verhindert werden sollen. Dann hätte sich die Mehrheit nach Ansicht des Gerichts über die Einzelmeinung hinwegsetzen können.

© dpa-infocom, dpa:230627-99-205845/2


Von dpa
north