Wer ein Auto steuert, muss das Tempo an die Sichtverhältnisse anpassen. Dazu zählt auch, im Zweifel langsamer zu fahren, als es erlaubt ist, oder stehen zu bleiben. Ansonsten drohen Geldbußen, und man muss womöglich für etwaige Unfallkosten haften.
Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Rinteln in Niedersachsen, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. (Az.: 24 OWi 52/22)
In dem Fall ging es um einen Mann, der bei tief stehender Sonne trotz Sichteinschränkung mit gleichem Tempo weitergefahren war - mit 40 km/h war er zwar nicht schneller als mit der vor Ort erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs. Die Sonne blendete ihn aber, so dass er ein parkendes Auto zu spät sah und es zum Unfall kam.
Lag ein Verkehrsverstoß vor, auch wenn der Fahrer nicht schneller als erlaubt fuhr? Diese Frage musste das Gericht neben der Haftung auch klären.
Ergebnis: Es sah den Verstoß als erwiesen an und verurteilte den Mann zu 145 Euro Geldbuße. Er fuhr mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Außerdem musste er für die Kosten des Unfalls haften.
Das Gericht gelangte unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht zu der Ansicht, dass der Mann hätte erkennen müssen, dass das Tempo angesichts der schlechten Sichtverhältnisse zu schnell war.
Die DAV-Verkehrsrechtler weisen in dem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass die allgemeine Regel, das Tempo den Sicht-, Wetter- und Straßenverhältnissen anzupassen, auch bei Sonnenblendung gilt. Und eben nicht nur bei Nebel, Schneefall oder Regen.
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