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Veröffentlicht am 27.03.2026 11:00

Eigentümergemeinschaften: Mehr Freiheit bei Handwerkerwahl

Für Malerarbeiten beispielsweise sind keine Vergleichsangebote nötig. (Archivbild) (Foto: Sebastian Gollnow/dpa)
Für Malerarbeiten beispielsweise sind keine Vergleichsangebote nötig. (Archivbild) (Foto: Sebastian Gollnow/dpa)
Für Malerarbeiten beispielsweise sind keine Vergleichsangebote nötig. (Archivbild) (Foto: Sebastian Gollnow/dpa)

Frische Farbe für die Wand, neue Fenster an der Front oder ein Wasserschaden im Keller: Muss eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern (WEG) über Sanierungsmaßnahmen entscheiden, sind dafür im Vorfeld nicht zwingend mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine langjährige Praxis vieler Gerichte gekippt, die in der Regel das Einholen von mindestens drei Angeboten vorsah, wenn die Kosten eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten (Az. V ZR 7/25).

Eine allgemeine Pflicht dazu gebe es jedoch nicht, betonte die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats, Bettina Brückner. Dazu seien die Fälle viel zu unterschiedlich. „In der Sache geht es darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen.“

Worauf es ankommt

Oftmals könnten Wohnungseigentümer schon selbst beurteilen, ob ihnen die geplante Maßnahme den hierfür angebotenen Preis wert ist, erklärte Brückner. Um bei größeren Maßnahmen für die Entscheidung eine gute Grundlage zu haben, könne es ausreichen, sich von Fachleuten wie Architekten oder Bausachverständigen beraten zu lassen.

Wer einen Handwerker kennt, kann sich auf diese Erfahrungen berufen: Neben dem Preis sei für Eigentümer entscheidend, dass Arbeiten schnell und sorgfältig ausgeführt werden, der Zeitplan eingehalten wird, qualifiziertes Personal zur Verfügung steht und etwaige Beanstandungen zeitnah und vollständig behoben werden. „All diese Punkte können die Eigentümer besser einschätzen, wenn sie ein Unternehmen beauftragen, mit dem sie in der Vergangenheit bereits positive Erfahrungen gemacht haben.“ Das kenne sich zudem mit den Gegebenheiten vor Ort aus. „Auch das spart Zeit und Geld“, sagte Brückner.

Was tun bei Zweifeln am Angebot?

Gegen das Einholen mehrerer Angebote kann aus Sicht des BGH die Dringlichkeit sprechen. Die Richterin nannte einen schnell zu behebenden Wasserschaden als Beispiel. Hier lange warten zu müssen, führe zu höheren Kosten. Wiederum fehlten in manchen Regionen ortsnahe Handwerker.

Haben Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Eindruck, ein Angebot sei objektiv ungeeignet und/oder überteuert, können sie einen entsprechenden Beschluss auch nach dem BGH-Urteil nach wie vor anfechten. Fehlende Vergleichsangebote allein sind demzufolge aber kein Argument mehr. 

Vorinstanz kassierte Beschluss 

Im konkreten Fall aus Nordrhein-Westfalen ging es unter anderem um Malerarbeiten und den Austausch von Fenstern. Eine Mehrheit der Wohnungseigentümer hatte nach BGH-Angaben auf Vergleichsangebote verzichtet, weil die Gemeinschaft mit der beauftragten Glaserei schon seit Jahrzehnten zur „vollsten Zufriedenheit“ zusammengearbeitet und auch mit der Malerfirma positive Erfahrungen gemacht habe. 

Einer der Wohnungseigentümer klagte dagegen und bekam in erster Instanz recht. Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf war die Vergabe mit Blick auf die Glasarbeiten nicht rechtens, da diese mehr als 4.000 Euro kosten sollten. Damit sei die Geringwertigkeitsgrenze überschritten. Das Prinzip „bekannt und bewährt“ trage als alleinige Beschlussgrundlage nicht. Es komme nur dann zur Anwendung, wenn zuvor Vergleichsangebote eingeholt worden seien. Diese Entscheidung kassierte der BGH nun und gab der Revision der Beklagten statt.

© dpa-infocom, dpa:260327-930-874337/1


Von dpa
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