Wie bei Zügen und Flügen gilt auch bei Fernbussen: Kommt es zu Verspätungen, haben Reisende bestimmte Rechte.
In der EU sind die Busgastrechte für Fahrten ab 250 Kilometer einheitlich geregelt, teilt das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) mit. Fällt der Bus aus oder verspätet sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten, hat man die Wahl:
1) Sich auf eine andere Verbindung umbuchen lassen, denn das Busunternehmen muss eine alternative Reisemöglichkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
2) Sich den Ticketpreis erstatten lassen – und auch mögliche Mehrkosten für eigene Buchungen, mit denen man stattdessen ans Ziel kommt. Letzteres gilt allerdings nur, wenn das Busunternehmen selbst keine Alternative angeboten hat. Das gewählte Transportmittel muss zudem vergleichbar sein. Bus und Zug zählen dazu, Mietwagen oder Taxis hingegen nur in Ausnahmefällen, so das EVZ.
Gut zu wissen: Hat das Fernbusunternehmen den Reisenden diese Möglichkeiten (Reiserücktritt oder nächstmögliche Reiseoption) nicht angeboten, kann man im Nachgang noch einmal die Hälfte des Ticketpreises als zusätzliche Entschädigung einfordern.
Nach Angaben des EU-Portals „YourEurope“ gibt es außerdem folgende Ansprüche, wenn die geplante Reisedauer der Fernbusfahrt mehr als drei Stunden beträgt und sich der Bus um mehr als 90 Minuten verspätet oder ausgefallen ist:
All diese Rechte stehen Reisenden auch zu, wenn sie aufgrund von einer Überbuchung nicht mitkommen – also, wenn trotz Tickets kein Platz mehr frei ist.
Weil der Bus dann aber an sich pünktlich war, und man in aller Regel eingecheckt hat und damit der Fahrschein entwertet wurde, ist es gerade in so einem Fall unerlässlich: Nachweise sichern – am besten ein Foto von sich vor dem Bus machen, sodass man nachweisen kann, dass man vor Ort war und nicht mitgekommen ist. Und auch Belege über gegebenenfalls alternativ gebuchte Fahrten gut aufheben.
Übrigens: Hat man wegen der Busverspätung etwa ein Konzert oder einen Flug verpasst, gibt es in den Busfahrgastrechten zwar einen sogenannten weitergehenden Schadenersatz. Jedoch sei es oft schwierig, die Gelder auf diesem Weg beim Fernbusanbieter wieder hereinzuholen, so das EVZ. Meist erfordere das den Gang vor Gericht.
Darum raten die Verbraucherschützer: Lieber mit Zeitpuffer buchen, wenn man zu einem terminierten Anlass reist – sodass man im Fall von Problemen auch mit einer späteren Verbindung noch rechtzeitig ankommen würde.
Das ist übrigens ein großer Unterschied zu Bahn und Flieger: Während dort stets die Ankunftszeit am Ziel etwa für Entschädigungen maßgeblich ist, sind es bei Fernbussen die Abfahrtszeiten. Verspätete Ankünfte hingegen sind bei Fernbusfahrten kein Fall für die Fahrgastrechte, so das zuständige Eisenbahn-Bundesamt. Der Grund: Besonderheiten im Straßenverkehr - etwa Staus -, die man als Unternehmen nicht beeinflussen kann.
Erster Ansprechpartner ist der Fernbusanbieter. Laut EVZ hat man drei Monate Zeit für eine Beschwerde, erledigt das aber am besten zeitnah. Fahrscheine und Quittungen sollte man in Kopie einreichen und die Originale für Rückfragen aufheben.
Kommt man zu keiner Einigung, kann man sich an die zuständige Behörde des Landes wenden: Auf „YourEurope“ gibt es eine Übersicht der Behörden für die Länder der EU.
Das Portal ist generell empfehlenswert, weil dort in übersichtlicher Weise die Busgastrechte erklärt werden und man sich je nach aufgetretenem Problem (neben Verspätungen und Ausfällen z. B. auch Gepäckverlust) informieren kann.
In Deutschland ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchsetzung von Fahrgastrechten im Eisenbahn-, Schiffs- und auch Busverkehr zuständig. Es gibt ein Online-Beschwerdeformular und ein kostenloses Bürgertelefon zu Fahrgastrechten unter 0228/30795-400 (Mo – Do, 9.00 – 15.00 Uhr; Fr, 9.00 – 12.00 Uhr).
Kostenlos weiterhelfen und vermitteln, wenn man zu keiner Einigung mit dem Busunternehmen kommt, kann in Deutschland die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr – sofern der Fernbusanbieter dort Mitglied ist.
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