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Veröffentlicht am 21.01.2026 14:05

Frei laufende Hunde in Jagdrevier bei Dentlein am Forst: Polizei wird aktiv

Hunde dürfen in Jagdrevieren nicht unbeaufsichtigt frei laufen. Das soll ein Hundehalter in Dentlein am Forst wiederholt missachtet haben. (Symbolbild: Robert Günther/dpa-tmn)
Hunde dürfen in Jagdrevieren nicht unbeaufsichtigt frei laufen. Das soll ein Hundehalter in Dentlein am Forst wiederholt missachtet haben. (Symbolbild: Robert Günther/dpa-tmn)
Hunde dürfen in Jagdrevieren nicht unbeaufsichtigt frei laufen. Das soll ein Hundehalter in Dentlein am Forst wiederholt missachtet haben. (Symbolbild: Robert Günther/dpa-tmn)

Drei seit einigen Wochen frei laufende Hunde bei Dentlein am Forst (Landkreis Ansbach) beschäftigen inzwischen Landratsamt und Polizei. Wie die Polizeiinspektion Feuchtwangen mitteilt, wird dem Halter vorgeworfen, das Bayerische Jagdgesetz missachtet zu haben.

Die Beamten beziehen sich konkret auf Angaben des örtlichen Revierinhabers eines Waldstücks bei Dentlein. Auch Aufnahmen von Wildkameras liegen demnach vor. Der Tierhalter soll vom 7. bis 18. Januar seine drei Hofhunde immer wieder in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen gelassen haben. Unklar ist laut Polizei, ob die Hunde dabei bereits Wild gerissen haben.

Ein Bußgeld wurde bislang noch nicht verhängt, ein solches steht aber im Raum. Dies als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, ist Aufgabe des Ansbacher Landratsamts.

Wo gilt eine Leinenpflicht für Hunde?

Grundsätzlich sind durch das Bayerische Jagdgesetz die Möglichkeiten, einen Hund ohne Leine laufen zu lassen, deutlich eingeschränkt. Denn „wer Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt”, dem drohe eine Geldbuße, heißt es darin.

Nach Angaben des Bayerischen Umweltministeriums gilt Leinenpflicht an folgenden Stellen:

  • in Naturschutzgebieten und Nationalparken mit Leinenzwang nach der Schutzgebietsverordnung (§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 3 BNatSchG)
  • in Gebieten mit Leinenzwang im Rahmen einer behördlichen Beschränkung der Erholung (Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG)
  • auf kommunalen Grün- und Erholungsflächen mit Leinenzwang nach der Benutzungssatzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO, Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrO)
  • in Gebieten, in denen die Gefahr besteht, dass Ihr frei laufender Hund artenschutzrechtlich besonders geschützten Tierarten nachstellt (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Von hir
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