Bricht ein Ast auf einem Parkplatz im Stadtwald ab und beschädigt dadurch einen Wagen, kann die Gemeinde für den Schaden haftbar gemacht werden. Das gilt auch, wenn ein abgestorbener Ast übersehen wurde trotz regelmäßiger Kontrollen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Koblenz (Az: 1 O 72/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.
Im vorliegenden Fall parkte der Kläger im Juni sein Auto auf dem Parkplatz eines Kletterwaldes im Stadtwald. Von einem Baum brach ein rund vier Meter langer Ast ab und beschädigte den Wagen. Die letzte Kontrolle der Baumkronen lag bereits sechs Monate zurück.
Der Fahrer verlangte von der Stadt Schadenersatz. Sein Argument: Diese sei als Eigentümerin des Waldes für die Sicherung des Parkplatzes verantwortlich und damit für den Schaden haftbar. Er bemängelte die Kontrolle im Januar als nicht ausreichend und sah eine weitere Kontrolle vor der Öffnung des Kletterwaldes Anfang April als notwendig an.
Die Stadt wiederum sah sich nicht in der Pflicht, da man im Bereich eines Waldparkplatzes mehr als eine halbjährige Kontrolle nicht erwarten dürfe. Abgestorbene Äste, die dabei nicht entdeckt werden, wertete sie als Restrisiko für Parker.
Das Gericht sah den Sachverhalt anders. Es verurteilte die Stadt zum Schadenersatz von rund 7420 Euro. Ausschlaggebend waren die Aussagen des Försters und eines Sachverständigen. Beide sagten aus, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung von Baumkontrollen im Bereich des Parkplatzes die Gefahr eines Astbruches erkennbar gewesen wäre.
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