Für viele Menschen ist das die pure Urlaubsentspannung: Mit einem Drink in der Hand gemütlich am Pool liegen. Dumm nur, wenn gefühlt nie ein Plätzchen dafür frei ist, weil die Zahl der Hotelgäste viel höher ist als die Zahl der vorhandenen Liegen.
Gibt es für so einen Reiseärger wenigstens ein bisschen Geld zurück? Der Rechtsanwalt Roosbeh Karimi hat die Antwort. Im Interview nennt er außerdem die Klassiker unter den Reisemängeln auf Pauschalreisen.
Roosbeh Karimi: Grundsätzlich schon, ja. Es kommt jedoch darauf an, was in der Leistungsbeschreibung für das Hotel stand und welche Erwartungen ein Reisender entsprechend an die Unterkunft haben durfte. Vielleicht stand dort etwas von einer großen Poollandschaft mit zahlreichen Liegen? Dann muss das auch objektiv vor Ort so der Fall sein.
Es gibt aber keinen Schlüssel, den man heranziehen könnte: Dass zum Beispiel auf zwei Hotelgäste mindestens eine Liege kommen muss. Sollte so etwas am Ende wirklich vor Gericht gehen, bleibt deshalb ein Ermessensspielraum.
Aber ich gebe mal ein Extrembeispiel: Wenn bei einem Hotel mit 500 Zimmern nur 20 Liegen vorhanden sind, ist das auf jeden Fall nicht das, was ein durchschnittlicher Urlauber erwarten darf, wenn im Katalog von zahlreichen Liegen die Rede war.
Karimi: Erstmal Nachweise sichern, also Fotos von der Poollandschaft und den Liegen machen. Danach den Veranstalter kontaktieren und den Mangel rügen – es reicht nicht, wenn man das nur an der Hotelrezeption macht. Also entweder sich an den Reiseleiter des Veranstalters vor Ort wenden, ein Mängelprotokoll ausfüllen und das von ihm bestätigen lassen, oder per Mail mit angehängten Fotos den Kundenservice anschreiben.
Wichtig ist, den Mangel so konkret wie möglich zu beschreiben. Also nicht nur reklamieren: „Ich finde keine Liege.“ Sondern ausführen: „Es gibt nur 20 Liegen, wie Sie auf dem Foto sehen.“ Es muss aus der Mängelanzeige klar werden, worum es geht. Und man sollte den Mangel umgehend rügen – denn erst ab dem Zeitpunkt kommt eine Reisepreisminderung in Betracht.
Bleibt der Mangel bestehen und ist es tatsächlich unstreitig, dass es nicht genügend Liegen gab, bewegen wir uns nach meiner Einschätzung bei irgendwas zwischen fünf und zehn Prozent, die man dann vom Tagesreisepreis zurückverlangen könnte – also für jeden Tag, an dem das Problem weiter besteht. Wobei ich sagen muss: Zumindest in meiner Kanzlei hatten wir noch keinen Fall, bei dem Urlauber allein wegen zu wenig Sonnenliegen gegen einen Reiseveranstalter vorgehen wollten.
Karimi: Fehlende Kinderbetreuung, Baulärm oder überhaupt die Geräuschkulisse. Außerdem unpünktliche, verschobene oder ausgefallene Flüge. Weitere Klassiker: Der versprochene Meerblick war nicht vorhanden oder nicht wie erwartet. Der Strand war zu weit weg, die Klimaanlage defekt, das Zimmer verschmutzt. Oder: Das Essen war aus Sicht der Urlauber ungenießbar.
ZUR PERSON: Der Rechtsanwalt Roosbeh Karimi ist ein Fachmann im Pauschalreiserecht, wenn es also um die Durchsetzung von Rechten gegenüber Reiseveranstaltern geht. Er führt eine Kanzlei in Berlin.
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