Höchststrafe für Mord an Schwangerer - Urteil rechtskräftig | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 22.07.2025 15:02

Höchststrafe für Mord an Schwangerer - Urteil rechtskräftig

Das Landgericht hat nach Ansicht des Bundesgerichtshof keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten im Urteil festgestellt. (Archivbild) (Foto: Daniel Karmann/dpa)
Das Landgericht hat nach Ansicht des Bundesgerichtshof keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten im Urteil festgestellt. (Archivbild) (Foto: Daniel Karmann/dpa)
Das Landgericht hat nach Ansicht des Bundesgerichtshof keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten im Urteil festgestellt. (Archivbild) (Foto: Daniel Karmann/dpa)

Wegen des Mordes an einer hochschwangeren Frau müssen ihr ehemaliger Lebensgefährte und dessen Komplize die Höchststrafe verbüßen. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun ein Urteil des Nürnberger Landgerichts, dass die beiden Männer im Juli 2024 unter anderem wegen Mordes und Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu lebenslanger Haft verurteilt und eine besondere Schwere der Schuld festgestellt hatte. 

„Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von den Angeklagten erhobenen Beanstandungen hat keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben“, teilte der Bundesgerichtshof mit. Die beiden Angeklagten hatten zuvor Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. 

Sie verschwand, bevor der Betrug auffliegen konnte

Das Verschwinden der im achten Monat schwangeren 39-Jährigen hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Die Ermittler waren schnell von einem Verbrechen ausgegangen, obwohl von der Leiche bis heute jede Spur fehlt. 

Nach Überzeugung des Landgerichts hatten die Angeklagten die 39-Jährige im Dezember 2022 entführt, getötet und die Leiche an einen unbekannten Ort versteckt. Dadurch wollten die Männer dem Urteil zufolge verdecken, dass sie über eine betrügerische Masche versucht hatten, an das Vermögen der Bank-Filialleiterin zu kommen. Kurz bevor es zu einem Prozess in der Sache kommen sollte, verschwand die Frau.

© dpa-infocom, dpa:250722-930-826830/1


Von dpa
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