Bäume sorgen für Grün in der Stadt und verbessern das Klima. Doch können sie auch gefährlich werden, etwa durch morsche, herunterfallende Äste. Daher müssen Städte die Straßenbäume regelmäßig kontrollieren.
Dabei reicht in der Regel ein jährliches Intervall aus. In einigen Fällen können aber kürzere Intervalle und besondere Untersuchungen nötig werden. Bleiben diese dann aber aus, kann eine Stadt entstandene Schäden zahlen müssen.
Das zeigt ein Urteil (Az.: 1 U 310/20) des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im besagten Fall hatte eine Frau ihren Kleinwagen in einem städtischen Wohngebiet geparkt. Nachts brach von einer Robinie auf dem Gehweg ein großer Ast ab und prallte aufs Auto. An diesem entstand ein Totalschaden. Die Frau verklagte die Stadt auf Schadenersatz. Das Verfahren zog sich bis vors OLG Frankfurt am Main.
Diese Instanz bestätigte ein vorangegangenes Urteil, das der Frau einen Schadenersatz von rund 6500 Euro zugesprochen hatte. Im Verfahren hatte sich herausgestellt, dass die Stadt den betreffenden Baum zwar ein Jahr vor dem Schadenfall kontrolliert hatte.
Und in der Regel reiche es auch aus, wenn auch ältere, geschädigte Straßenbäume nur einmal jährlich kontrolliert werden. Dabei gilt ein Blick unter anderem auf Beschädigungen oder Frostrisse. Der betreffende Baum hätte allerdings „sichtbare Vitalitätsbeeinträchtigungen“ gezeigt.
Daher wäre eine gesonderte Untersuchung der Baumkrone erforderlich gewesen, was die verklagte Stadt aber nicht durchgeführt hatte und daher nun Schadenersatz leisten musste.
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