Klingt eigentlich logisch: Wer einen haltenden Bus überholen will, muss dem entgegenkommenden Verkehr Vorrang gewähren. Tut man dies nicht, kann man bei einem daraus resultierenden Unfall voll haften müssen. Dennoch entbrannte darüber ein Streit vor Gericht.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet über die Entscheidung (Az.: 7 U 58/24) des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.
Im konkreten Fall ist ein Autofahrer innerorts auf einer geraden Straße gefahren. Dort hielt ein Bus des Linienverkehrs – nicht in einer Haltebucht, sondern auf der Fahrbahn an der Haltestelle. Auf der Gegenfahrbahn hatte sich der spätere Kläger als Motorradfahrer genähert. Trotzdem setzte der Autofahrer dazu an, links am Bus vorbeizufahren. Bei der Begegnung der beiden streiften sich die Fahrzeuge und der Motorradfahrer stürzte.
Dabei zog er sich umfangreiche Verletzungen zu. Unter anderem eine Schlüsselbeinfraktur. Zwei Operationen, längere Arbeitsunfähigkeit und Physiotherapie waren die Folge. Der Biker verklagte den Autofahrer auf Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche zukünftigen materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schäden.
Doch vor dem Landgericht Bielefeld hatte er damit nur zum Teil Erfolg. Zwar sah das Gericht die hauptsächliche Haftung beim Autofahrer – mit einer Quote von zwei Dritteln. Doch auch der Biker sollte mit einem Drittel haften. Zur Begründung nahm das Landgericht an, der Motorradfahrer habe möglicherweise gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und nicht ausreichend auf die Gefahrensituation reagiert. Dagegen legte der Biker Berufung ein.
Dabei stellte sich heraus, dass die Beweisaufnahme verfahrensfehlerhaft war, weswegen das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht einfach übernehmen durfte. Die sachverständige Beweisaufnahme wurde wiederholt. Zumal aus dem ersten Gutachten nicht sicher feststellbar war, dass der Biker gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hatte.
Dabei ergab sich, dass sich die genauen Positionen der beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision nicht mehr eindeutig rekonstruieren ließen. Restliche Zweifel gingen dabei zulasten des Autofahrers, weil dieser das behauptete Mitverschulden hätte beweisen müssen.
Das Gericht konnte zudem in der Beweisaufnahme keine Verstöße des Motorradfahrers feststellen, die für den Unfall ursächlich gewesen wären. Insbesondere konnte dem Kläger weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch die Pflicht zum Vorrangverzicht nachgewiesen werden. Der Unfall war für den Motorradfahrer auch durch eine sofort eingeleitete Vollbremsung nicht allein vermeidbar, da der Anhalteweg dafür zu lang gewesen wäre.
Der Autofahrer hat so klar gegen die Vorrangregeln verstoßen, dass die reine Betriebsgefahr des Motorrades vollständig zurücktritt. Der Autofahrer musste allein haften. Das OLG Hamm bestätigte die vor dem Prozess gezahlten 6000 Euro Schmerzensgeld als angemessen.
Dazu hat das OLG außerdem festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger künftig weitere Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit diese noch entstehen und derzeit nicht vorhersehbar sind.
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