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Veröffentlicht am 06.01.2026 17:28

Parkschein unter Schnee? Das gilt bei verdeckten Ausweisen

Parkscheine und Anwohnerausweise müssen grundsätzlich gut sichtbar im Auto liegen: Nachträglich durch Schnee oder Eis verdeckte Dokumente führen jedoch nicht zu einem Knöllchen, solange sie gültig sind. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Parkscheine und Anwohnerausweise müssen grundsätzlich gut sichtbar im Auto liegen: Nachträglich durch Schnee oder Eis verdeckte Dokumente führen jedoch nicht zu einem Knöllchen, solange sie gültig sind. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Parkscheine und Anwohnerausweise müssen grundsätzlich gut sichtbar im Auto liegen: Nachträglich durch Schnee oder Eis verdeckte Dokumente führen jedoch nicht zu einem Knöllchen, solange sie gültig sind. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Wer im Winter als Laternenparker mit dem Auto loswill, muss häufig Scheiben und Kennzeichen von Eis und Schnee befreien. So weit, so klar. Doch was ist, wenn das Auto parkend stehen bleiben soll? Muss man dann etwa auch regelmäßig Schnee entfernen oder Eis kratzen, damit etwa der Anwohnerparkausweis erkennbar bleibt?

Grundsätzlich gilt: Parkscheine und -scheiben sowie andere Berechtigungen wie auch Anwohnerparkausweise müssen so im Auto ausgelegt sein, dass sie von außen „gut sichtbar“ sind. Ist deren Lesbarkeit nicht gegeben, drohen Knöllchen, so der Tüv Thüringen. Damit aber hätten Autofahrer auch ihre Pflicht getan. Verdeckten später Schnee oder Eis auf den Scheiben die Sicht auf den Parkschein, die Parkscheibe oder den Anwohnerparkausweis, sei das kein Grund für Sanktionen - sofern die Ausweise gültig sind.

Auch die Nummernschilder müssten Autofahrer nicht freikratzen, wenn diese nach dem Abstellen durch Schnee oder Eis verdeckt werden - bis zum nächsten Losfahren nicht.

Ein kleines Guckloch reicht nicht zum Fahren

Dann muss man aber auch die Kennzeichen wieder vom Schnee befreien, falls diese nicht mehr lesbar sind. Ansonsten droht ein Verwarnungsgeld von fünf Euro, so der ADAC Hessen-Thüringen.

Ebenso gelte dann: Grundsätzlich sind die Scheiben freizumachen, nur ein kleines Guckloch in der Frontscheibe reicht nicht. Wer das macht, riskiert nicht nur eine Verwarnung von zehn Euro, sondern im Falle eines Unfalls sogar eine Mithaftung. 

Zudem müssen den Angaben zufolge Dach, Motorhaube und Heck vom Schnee befreit werden. Ansonsten könnte sich die weiße Pracht unterwegs lösen und den nachfolgenden Verkehr beeinträchtigen. Dann wird ein Verwarnungsgeld von 25 Euro fällig.

© dpa-infocom, dpa:260106-930-506231/1


Von dpa
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