Versteckter Airline-Wechsel: Welche Rechte Urlauber haben | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 27.06.2024 12:30

Versteckter Airline-Wechsel: Welche Rechte Urlauber haben

Airlines sind zur Information verpflichtet: Bei Buchungen müssen Reisende erfahren, welche Fluggesellschaft den Flug ausführt. (Foto: Nicolas Armer/dpa/dpa-tmn)
Airlines sind zur Information verpflichtet: Bei Buchungen müssen Reisende erfahren, welche Fluggesellschaft den Flug ausführt. (Foto: Nicolas Armer/dpa/dpa-tmn)
Airlines sind zur Information verpflichtet: Bei Buchungen müssen Reisende erfahren, welche Fluggesellschaft den Flug ausführt. (Foto: Nicolas Armer/dpa/dpa-tmn)

Airlines und Reiseveranstalter müssen Urlauber bei der Buchung informieren, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt. Darauf weist Reiserechtsexperte Kay Rodegra mit Blick auf geltende EU-Regeln hin. 

Bei Airlines ist das zum Beispiel der Fall, wenn sie für den gebuchten Flug eine angemietete Maschine einer anderen Airline samt deren Besatzung einsetzen – im Rahmen eines sogenannten Wet-Lease. Sie müssten dann zum Beispiel angeben: „durchgeführt von Airline xy“. Gleiches gilt bei einem Code-Share-Flug, bei dem mehrere Airlines gemeinsam eine Flugverbindung anbieten, aber jeweils eine eigene Flugnummer vergeben. Dann muss klar sein, ob die Airline, die das Ticket verkauft, oder eben eine der Partnerairlines den Flug letztlich durchführt.

„Steht die Fluggesellschaft noch nicht fest, muss der Passagier sofort unterrichtet werden, sobald die Identität der ausführenden Airline bekannt ist“, so der Rechtsanwalt weiter. Und komme es zu einem Wechsel, müssten Passagiere ebenfalls unverzüglich eine Information darüber erhalten. Kommt etwa eine Airline dieser Pflicht nicht nach, riskiert sie bei einer entsprechenden Beschwerde Sanktionen durch das Luftfahrtbundesamt.

Veranstalter behalten sich Recht auf Wechsel meist vor

Gut zu wissen mit Blick auf Pauschalreisen: Reiseveranstalter behalten sich das Recht zum Wechsel der Airline zumeist in ihren Geschäftsbedingungen (AGB) vor und in der Regel stellt der Wechsel keinen Reisemangel dar, so der Fachmann aus Würzburg.

„Wird aber extra mit einem besonderen Service und Luxus einer bestimmten Airline geworben und der Flug mit dieser vertraglich vereinbart, kann bei einem Wechsel ein Reisemangel gegeben sein“, so Rodegra. 

Ebenso, wenn es nach der Buchung zu einem Austausch kommt und die Ersatzairline auf der Liste unsicherer Fluggesellschaften steht, gegen die in der Europäischen Union ein Flugverbot vorliegt - die aber außerhalb der EU womöglich abheben dürfen.

© dpa-infocom, dpa:240627-99-552424/2


Von dpa
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