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Veröffentlicht am 27.04.2023 13:51

Arzt-Angebot: Kosten für Selbstzahler-Leistung vergleichen

„Das müssen Sie selbst zahlen“: Nur der Hinweis auf eine Selbstzahler-Leistung vom Arzt reicht nicht. Er muss seine Patientin schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
„Das müssen Sie selbst zahlen“: Nur der Hinweis auf eine Selbstzahler-Leistung vom Arzt reicht nicht. Er muss seine Patientin schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
„Das müssen Sie selbst zahlen“: Nur der Hinweis auf eine Selbstzahler-Leistung vom Arzt reicht nicht. Er muss seine Patientin schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Leistungen vom Arzt, die die Krankenkasse nicht bezahlt, können die Patientin und den Patienten je nach Praxis unterschiedlich viel kosten. Denn die Gebührenordnung gibt Ärztinnen und Ärzten Spielraum bei der Abrechnung.

Etwa bei der Bewertung des Schwierigkeitsgrades der Behandlung. Dadurch können sich die Kosten für eine sogenannte Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) um das bis zu 3,5-Fache erhöhen.

Daher lohnt sich immer ein Preisvergleich in verschiedenen Praxen, so die Verbraucherzentrale NRW. Außerdem findet man im Informationsportal IGeL-Monitor vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Bewertungen vieler IGeL-Maßnahmen inklusive der erwartbaren Kostenspannen. Oder man ruft in den Patientenberatungsstellen der Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes an.

Veranschlagte Kosten dürfen nicht unbegründet höher rausfallen

Vor der Behandlung muss die Ärztin ihren Patienten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren. Geschieht dies nicht, kann die Bezahlung verweigert werden, so die Verbraucherzentrale.

Zwar sind die Kostenvoranschläge grundsätzlich verbindlich. Es kann aber vorkommen, dass erst während der Behandlung nicht absehbare Umstände eintreten - etwa eine Komplikation. Dann kann die Abschlussrechnung höher ausfallen. Trotzdem sollten Patienten und Patientinnen eine höhere Rechnung nur akzeptieren, wenn der Kostenunterschied bis zu 20 Prozent beträgt und besondere Schwierigkeiten oder ein erhöhter Zeitaufwand im Vorfeld nicht erkennbar waren.

© dpa-infocom, dpa:230427-99-472106/2


Von dpa
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