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Veröffentlicht am 27.12.2022 15:08

Ausnahmen bei Taliban-Arbeitsverbot für Frauen in NGOs

Jüngste Entscheidungen der Taliban über afghanische Frauen, darunter das Verbot der der Arbeit für NGOs, lösten Proteste in Afghanistans Großstädten aus. (Foto: Ebrahim Noroozi/AP/dpa)
Jüngste Entscheidungen der Taliban über afghanische Frauen, darunter das Verbot der der Arbeit für NGOs, lösten Proteste in Afghanistans Großstädten aus. (Foto: Ebrahim Noroozi/AP/dpa)
Jüngste Entscheidungen der Taliban über afghanische Frauen, darunter das Verbot der der Arbeit für NGOs, lösten Proteste in Afghanistans Großstädten aus. (Foto: Ebrahim Noroozi/AP/dpa)

Ein Arbeitsverbot der Taliban für Frauen in Nichtregierungsorganisationen sieht einem Sitzungsprotokoll zwischen Vertretern der UN und der islamistischen Führung in Afghanistan zufolge mehrere Ausnahmen vor.

Weibliche Angestellte der Vereinten Nationen und ausländische Angestellte von NGOs seien davon ausgenommen sowie alle Frauen, die im Gesundheitsbereich arbeiteten, heißt es in einem Protokoll eines Treffens des Wirtschaftsministers der Taliban, Din Mohammed Hanif, mit dem geschäftsführenden Chef der UN-Mission in Afghanistan (Unama), Ramiz Alakbarov. Das Treffen fand am Montag statt, das Protokoll liegt der Deutschen Presse-Agentur vor. Zuerst hatte die ARD darüber berichtet. Die Taliban reagierten am Dienstag zunächst nicht auf eine Anfrage zu dem Treffen.

Das Arbeitsverbot hat im Land und international heftige Reaktionen hervorgerufen. Mehrere für das Land wichtige Hilfsorganisationen, darunter das International Rescue Committee (IRC), die Norwegische Flüchtlingshilfe (NRC) oder auch die Welthungerhilfe, setzten bereits ihre Arbeit aus. Entwicklungsministerin Svenja Schulze (SPD) hatte am Montag die Hilfe für das Land infrage gestellt.

Der Chef des UN-Menschenrechtsbüros, Volker Türk, warnte davor, dass Ausbildungs- und Arbeitsverbote für Frauen in Afghanistan die Gesellschaft des Landes destabilisieren und „schreckliche Dominoeffekte“ auslösen könnten. „Diese unabschätzbaren Einschränkungen von Frauen und Mädchen werden nicht nur das Leid aller Menschen in Afghanistan vergrößern“, warnte Hochkommissar Türk am Dienstag in Genf. „Ich fürchte, dass sie auch eine Gefahr außerhalb Afghanistans darstellen“, sagte er und verwies damit indirekt auf das Risiko von weiteren Fluchtbewegungen.

Taliban-Minister dringt auf Verschleierung

Das Wirtschaftsministerium in Kabul hatte seine am Samstag veröffentlichte Forderung nach Suspendierung der Mitarbeiterinnen damit begründet, dass sich die Frauen angeblich nicht ordentlich verschleierten und damit gegen Vorschriften in dem islamischen Land verstießen. Dies bekräftigte Minister Hanif laut Protokoll auch gegenüber Alakbarov. Der Taliban-Minister sagte demnach, dass er das ganze Jahr über Fälle von Missachtung der Vorschriften zur Verschleierung von Frauen beobachtet habe. Er habe versucht, das Problem durch Dialog mit den NGOs zu lösen, bis die höhere Taliban-Führung davon erfahren habe. Sein Ministerium sei von der obersten Führung gebeten worden, den Brief an die NGOs auszustellen.

Aus NGO-Kreisen hieß es, derartige Vorwürfe seien nicht gerechtfertigt. Laut einer NGO in Kabul mit Büros in anderen Provinzen haben die Taliban nie ihre Gebäude betreten oder Autos mit weiblichen Angestellten an Kontrollpunkten angehalten, um die Einhaltung der Kleidervorschriften zu kontrollieren. Außerdem könnten männliche Taliban die Bürobereiche, in denen weibliche Mitarbeiter arbeiten, nicht betreten. Ein NGO-Mitarbeiter sagte auch, er habe noch nie von Beschwerden gehört, die andere NGOs in dieser Hinsicht erhalten hätten.

Die humanitäre Lage in Afghanistan gilt als prekär. Seit dem Abzug der internationalen Truppen ist die Wirtschaft kollabiert. Nach Angaben der Vereinten Nationen unterstützen die UN und ihre Partner, einschließlich nationaler und internationaler NGOs, derzeit mehr als 28 Millionen Afghanen, die für ihr Überleben von humanitärer Hilfe abhingen. In dem Land leben schätzungsweise 37 Millionen Menschen.

© dpa-infocom, dpa:221227-99-28337/3

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