Blaulichtunfall: Zusammenstoß beim Ausweichen - wer haftet? | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 29.03.2024 00:29

Blaulichtunfall: Zusammenstoß beim Ausweichen - wer haftet?

Tatütata: Nähern sich Rettungsfahrzeuge, ist Platz zu machen - aber immer vorsichtig. (Foto: Sebastian Gollnow/dpa)
Tatütata: Nähern sich Rettungsfahrzeuge, ist Platz zu machen - aber immer vorsichtig. (Foto: Sebastian Gollnow/dpa)
Tatütata: Nähern sich Rettungsfahrzeuge, ist Platz zu machen - aber immer vorsichtig. (Foto: Sebastian Gollnow/dpa)

Wer auf der Straße für ein Einsatzfahrzeug Platz macht, muss das vorsichtig tun. Wechselt man die Spur, haftet man nach einem Unfall mit einem anderen Auto in der Regel überwiegend. Doch auch der andere Fahrer muss aufmerksam bleiben und kann mithaften, wenn er nicht achtgibt. 

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 21 O 92/23), über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Beide wollen Platz machen - es kommt zum Unfall

Im Fall ging es um zwei Autos, die vor einer roten Ampel angehalten hatten. Mit Martinshorn und Blaulicht nahten Einsatzfahrzeuge von hinten. Für diese wollten die zwei Autofahrer Platz schaffen - und kollidierten. Denn das Auto auf der linken Spur war auf den Fahrstreifen des anderen gefahren. Die Frage der Haftungsverteilung musste vor Gericht geklärt werden.

Das Landgericht sah die Verantwortung für den Unfall überwiegend beim Spurwechsler. Denn der habe die Gefährdung des anderen Fahrzeugs nicht ausgeschlossen. 

Doch auch der Fahrer auf der rechten Spur musste zu 30 Prozent mithaften. Nach Ansicht des Gerichts hatte er gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Demnach hätte er einkalkulieren müssen, dass sich auch das Auto auf der linken Spur bewegen könnte.

Der Rat der DAV-Verkehrsrechtsfachleute: In solchen Situationen nur dann nach rechts fahren, wenn man sicher ist, dass die Bahn wirklich frei ist. Dabei ist auch auf andere Verkehrsteilnehmer zu achten, die ebenso versuchen, die Straße freizumachen.

© dpa-infocom, dpa:240329-99-500736/2


Von dpa
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