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Veröffentlicht am 08.08.2024 16:28

Das Gericht verlassen? Zeugen brauchen dafür eine Zustimmung

Zeugen vor Gericht müssen bis zur offiziellen Entlassung im Gerichtsgebäude bleiben. (Foto: Martin Schutt/dpa/dpa-tmn)
Zeugen vor Gericht müssen bis zur offiziellen Entlassung im Gerichtsgebäude bleiben. (Foto: Martin Schutt/dpa/dpa-tmn)
Zeugen vor Gericht müssen bis zur offiziellen Entlassung im Gerichtsgebäude bleiben. (Foto: Martin Schutt/dpa/dpa-tmn)

Wer als Zeuge vor Gericht geladen wird, muss gewisse Pflichten erfüllen. Dazu gehört unter anderem, zu erscheinen und die Wahrheit auszusagen. Aber auch verlassen dürfen Zeugen das Gerichtsgebäude nicht einfach so - dafür müssen sie zunächst offiziell entlassen werden. Das bestätigt ein Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az.: 12 Qs 1/24), auf den das Verbraucherrechtsportal anwaltauskunft.de hinweist.

In dem konkreten Fall hatte der als Zeuge geladene Steuerberater eines Angeklagten seine Aussage verweigert. Der Richter unterbrach daraufhin die Verhandlung und ordnete eine Durchsuchung für die Räume der Steuerkanzlei an, bei der der Zeuge angestellt war. Damit dieser die Maßnahme nicht behindern konnte, ordnete der Richter den Zeugen an, sein Mobiltelefon auszuschalten und vor sich auf den Tisch zu legen. Zudem wies der Richter ihn an, keinen Kontakt mit der Kanzlei aufzunehmen und das Gerichtsgebäude nicht zu verlassen. 

Sogar Festhalten unter Zwang ist zulässig

Gegen die Vorgehensweise des Richters legte der Zeuge später Beschwerde ein - ohne Erfolg. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies diese zurück. Die Begründung: Die richterliche Anordnung an einen Zeugen, das Gerichtsgebäude nicht zu verlassen, sei rechtmäßig. Selbst ein bereits vernommener Zeuge muss bleiben, bis er entlassen wird - immerhin kann es vorkommen, dass eine erneute Vernehmung erforderlich wird. 

Möchte ein Zeuge dieser Pflicht nicht nachkommen und sich stattdessen ohne Genehmigung entfernen, kann er sogar zwangsweise festgehalten werden, so das Gericht.

© dpa-infocom, dpa:240808-930-198081/1


Von dpa
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