Doppelhaushälfte: Einseitig gewollter Abriss nicht zulässig | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 28.05.2024 13:32

Doppelhaushälfte: Einseitig gewollter Abriss nicht zulässig

Wer eine Doppelhaushälfte erwirbt, kann die Baustruktur später nicht eigenmächtig verändern. (Foto: Kai Remmers/dpa Themendienst/dpa)
Wer eine Doppelhaushälfte erwirbt, kann die Baustruktur später nicht eigenmächtig verändern. (Foto: Kai Remmers/dpa Themendienst/dpa)
Wer eine Doppelhaushälfte erwirbt, kann die Baustruktur später nicht eigenmächtig verändern. (Foto: Kai Remmers/dpa Themendienst/dpa)

Doppelhaushälfte satt? Dann können Sie trotzdem nicht einseitig den Abriss des Gebäudeteils beschließen und ein frei stehendes Einfamilienhaus errichten. Weil die Nachbarn im anderen Teil der Doppelhaushälfte dadurch unzulässig benachteiligt werden könnten, können sie grundsätzlich das Einschreiten der Bauaufsicht verlangen. Das zeigt ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 2 CE 24.32), auf den das Rechtsportal anwaltauskunft.de verweist.

In dem konkreten Fall bewohnen zwei Nachbarn je eine Doppelhaushälfte in offener Bauweise mit leichtem Versatz der Hauptkörper. Im Bebauungsplan sind die Haushälften entsprechend festgesetzt. Nachdem einer der beiden Nachbarn beabsichtigt hatte, seine Hälfte abzureißen und ein Einfamilienhaus auf seiner Grundstücksseite zu errichten, verlangte der andere Nachbar von der Bauaufsicht einzuschreiten.

Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag des Nachbars statt und verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde, den Bau des Einfamilienhauses zu untersagen. Die einseitige Aufhebung der „Schicksalsgemeinschaft“ durch den Abriss einer Doppelhaushälfte sei unzulässig, da das einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Nachbarschutz darstelle. Die Festsetzung der Doppelhausstruktur erweitere und beschränke die Baufreiheit der Eigentümer wechselseitig. Würde diese einseitig aufgehoben, kämen die Vorteile nur noch einem der beiden Nachbarn zugute. Der benachteiligte Nachbar muss das nicht hinnehmen.

© dpa-infocom, dpa:240528-99-190355/2


Von dpa
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