Erst wer sein Auto verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Auf diese Regel in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) weist die Prüfgesellschaft Dekra hin. Zeigt das runde Schild mit einem roten Balken quer durchs Blau ein eingeschränktes Halteverbot an, ist kurzes Halten somit erlaubt.
Und es darf manchmal sogar länger dauern: Ausnahmen von der Drei-Minuten-Regel sind im eingeschränkten Halteverbot das Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen. Ladegeschäfte müssen laut der StVO aber ohne Verzögerung durchgeführt werden. Was „ohne Verzögerung“ genau heißt, kommt letztlich auf den Einzelfall an.
Bringt man etwa eine hilfsbedürftige Person vom Auto an die Haustür, dauert das durchaus länger als drei Minuten und das darf es auch. Ebenso kann das Ausladen von Ware längere Zeit in Anspruch nehmen, es muss eben dennoch möglichst zügig geschehen.
Wer dagegen im eingeschränkten Halteverbot beim Bäcker stoppt und kurz im Laden verschwindet, „verlässt“ sein Auto, weil er es nicht mehr im Blick hat. Dadurch kann er es nicht jederzeit wegfahren. Das ist also nicht erlaubt, selbst wenn der Stopp für den Brötchenkauf weniger als drei Minuten dauert.
Länger als drei Minuten einfach nur im Auto sitzen, geht im eingeschränkten Halteverbot aber nicht. Dasselbe gilt laut Dekra übrigens beim Halten an einer Parkuhr. Bleibe man mehr als drei Minuten dort stehen, ohne einen Parkschein zu ziehen, könne es Ärger geben.
Achtung: Im Unterschied zum eingeschränkten ist im absoluten Halteverbot gar keine gewollte Fahrtunterbrechung erlaubt. Das absolute Halteverbot ist erkennbar an zwei roten Balken, die sich in der Mitte des runden Schildes kreuzen.
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