Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss diesen steuerlichen Vorteil in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, berichtet die „Deutsche Handwerks Zeitung“ (DHZ):
Damit das Finanzamt die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch steuerlich anerkennt, gibt es einiges zu beachten:
Typische Fehler sollten Sie beim Führen des Fahrtenbuchs nicht machen, um Frust zu vermeiden. Denn sonst kann die ganze Mühe umsonst sein, weil das Finanzamt das Fahrtenbuch als steuerlich unwirksam einstuft und daher nicht berücksichtigt. Diese Fehler sollten Sie laut DHZ vermeiden:
Tipp: Es gibt die Möglichkeit, sein Fahrtenbuch rechtssicher prüfen zu lassen. Diesen Service bietet das Finanzamt kostenlos an, schreibt die DHZ und verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Hessen (Az.: 3 K 1219/21).
In dem Streitfall bat ein Unternehmer das Finanzamt, sein elektronisches Fahrtenbuch mit Aufzeichnungen zu prüfen - im Rahmen der sogenannten Anrufungs-Auskunft (nach § 42e EStG).
Der Fall ging zwar zuungunsten des Unternehmers aus, zeigt aber, dass man frühzeitig vom Finanzamt prüfen lassen kann, ob man sein Fahrtenbuch korrekt führt. Oder man fragt vorab, seinen Steuerberater, rät die DHZ.
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