Faktencheck: Auch Ausländer müssen in Rentenkasse einzahlen | FLZ.de | Stage

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 28.09.2023 07:19

Faktencheck: Auch Ausländer müssen in Rentenkasse einzahlen

Ebenso wie für deutsche Staatsangehörige gilt auch für Ausländer in Deutschland: Nur wer einzahlt, bekommt im Alter Leistungen aus der Rentenversicherung. (Foto: Julian Stratenschulte/dpa)
Ebenso wie für deutsche Staatsangehörige gilt auch für Ausländer in Deutschland: Nur wer einzahlt, bekommt im Alter Leistungen aus der Rentenversicherung. (Foto: Julian Stratenschulte/dpa)
Ebenso wie für deutsche Staatsangehörige gilt auch für Ausländer in Deutschland: Nur wer einzahlt, bekommt im Alter Leistungen aus der Rentenversicherung. (Foto: Julian Stratenschulte/dpa)

Die Neiddebatte in Deutschland kocht bei solchen Themen immer wieder hoch. In sozialen Netzwerken wird behauptet, einheimische Rentenzahler würden gegenüber ausländischen Staatsbürgern benachteiligt.

Behauptung: Alle älteren Ausländer haben sofort Rentenanspruch in Deutschland.

Bewertung: Falsch.

Fakten

Ebenso wie für deutsche Staatsangehörige gilt auch für Ausländer in Deutschland: Nur wer einzahlt, bekommt im Alter Leistungen aus der Rentenversicherung. Grundsätzlich können deutsche Rentenansprüche frühestens nach fünf Jahren Beitragszahlung (sogenannte Mindestversicherungszeit) und dem Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Renteneintrittsalters entstehen.

„Das gesetzlich vorgeschriebene Renteneintrittsalter variiert - je nach Art der Altersrente - zwischen 63 und 67 Jahren“, heißt es von der Deutschen Rentenversicherung.

In sozialen Medien kursiert zum Beispiel die Behauptung, ukrainische Geflüchtete dürften in Deutschland früher Rente beziehen als deutsche Staatsbürger. Das stimmt aber nicht.

Kein Sozialversicherungsabkommen mit der Ukraine

Die Bundesrepublik hat mit dem Nicht-EU-Land kein Sozialversicherungsabkommen. Das heißt: In der Ukraine zurückgelegte Zeiten werden bei der Errechnung der Mindestversicherungszeit für eine Rente in Deutschland nicht berücksichtigt.

Erworbene Versicherungszeiten aus anderen EU-Ländern sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz werden beim Rentenanspruch allerdings durchaus berücksichtigt. Zudem gibt es unterschiedliche Sozialversicherungsabkommen mit mehreren Ländern. Die Ukraine gehört aber eben nicht dazu.

Lediglich für den sehr kleinen Personenkreis der Spätaussiedler aus der Ukraine gilt eine Ausnahme. Bei ihnen werden zurückgelegte Zeiten als deutsche Versicherungszeiten anerkannt. Aber auch hier gelten die üblichen Altersgrenzen.

© dpa-infocom, dpa:230928-99-361784/3


Von dpa
north