Verkauft ein Händler ein Smartphone und bietet in diesem Zuge optional auch Tarife an, ist er nicht für die jeweiligen Servicebedingungen der Mobilfunkbetreiber verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor (Az. 6 U 117/24).
In dem Fall hatte ein Verbraucher auf der Homepage eines Händlers ein Smartphone gekauft und dabei auch einen der optional zum Kauf angebotenen Tarife ausgewählt. Bevor er zum Abschluss der Bundle-Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes Einwilligungskästchen anhaken.
In den Servicebedingungen hieß es unter anderem: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät.“
Unter anderem gegen diese Klausel zog der Verbraucher gegen den Händler vor Gericht, weil er sich dadurch erheblich benachteiligt sah: Schließlich sei es so möglich, dass man bereits Grundgebühr zahlen müsse, ohne über SIM-Karte und Smartphone zu verfügen.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen allerdings ab (Urteil vom 17.4.2024, Az. 2-06 O 361/22). Der Verbraucher ging in Berufung, die das OLG nun ebenfalls zurückgewiesen hat.
Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Servicebedingungen zu - allein schon deshalb, weil nicht der beklagte Händler, sondern der Mobilfunkbetreiber (Provider) für die Bedingungen verantwortlich sei, so der zuständige Zivilsenat am OLG. Nicht der Händler, sondern der Mobilfunkanbieter sei „Verwender dieser Bedingungen“.
Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt, erläuterte der Senat. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Verbraucher und dem Provider zustande kommt, könne der beklagte Händler nicht die Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt.
Verwender der Klausel sei demnach der Provider. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrages und gehörten nicht zum Vertrag mit dem Händler über den Smartphone-Kauf.
Der Händler schließe die Mobilfunkverträge auch nicht stellvertretend für den Provider ab, so der Senat weiter. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Provider selbst zustande. Zudem habe der Händler die Servicebedingungen auch nicht selbst formuliert.
Damit Verbraucher und Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt werden, unterliegen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer sogenannten Inhaltskontrolle (§§ 307 bis 309 BGB). Damit ist die Überprüfung und Bewertung der in einem Vertrag enthaltenen Klauseln auf ihre rechtliche Zulässigkeit und Angemessenheit gemeint.
Der Senat stellte aber auch fest, dass Servicebedingungen nicht unter die gesetzlich geforderte AGB-Inhaltskontrolle fallen: Denn die Bedingungen veränderten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche von Verbrauchern regele besagte Klausel der Servicebedingungen nicht.
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