Helau oder alaaf - und dann autsch? Nein, so sollen die närrischen Tage sicher nicht enden. Wer allerdings auf dem Weg zur Sause oder zurück alkoholisiert am Steuer oder auf dem Fahrrad sitzt, riskiert genau so ein Ende. Gleiches gilt für alle, die ein beim Rad- oder Autofahren gefährliches Kostüm tragen.
Fest steht: Niemand möchte fauchenden Dinos oder feiernden Prinzessinnen den Spaß verderben. Doch um sicher durch die fünfte Jahreszeit zu kommen, helfen dieses Sicherheitstipps vom Auto Club Europa (ACE), ADAC, Tüv Thüringen und der Prüforganisation Dekra.
Grundsätzlich ist es natürlich nicht verboten, sich verkleidet hinters Steuer oder auf den Sattel zu setzen. Aber durch die Kostümierung dürfen eben weder Sicht, Gehör noch Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Rasender Gockel oder King Kong auf Tour? Opulente Ganzkörperverkleidungen mit aufgesetztem Kopfteil scheiden in der Regel aus.
Denn wird die Sicht behindert, ist ein Bußgeld von 10 Euro möglich. Kommt es zu einer Behinderung oder Gefährdung, kann zusätzlich ein Verstoß gegen allgemeine Sorgfaltspflichten vorliegen. Das kostet zwischen 20 und 35 Euro Bußgeld.
Auch darf das Gesicht am Steuer weder verdeckt noch verhüllt sein. Es muss nämlich gewährleistet sein, dass man für die Verkehrsüberwachung identifizierbar bleibt. Ansonsten wird ein Bußgeld von 60 Euro fällig.
Allerdings ist dabei nicht jede Kostümierung verboten. Solange die Accessoires wesentliche Gesichtszüge erkennen lassen, sind sie erlaubt. Als Beispiele werden eine Gesichtsbemalung oder eine Clownsnase genannt.
Kommt es wegen einer Sichtbehinderung zum Unfall, kann es auch ein versicherungsrechtliches Nachspiel geben. Die Haftpflichtversicherung zahlt dann zwar die Schäden des Unfallgegners, könnte aber je nach Einzelfall Versicherte in Regress nehmen.
Eine Vollkaskoversicherung kann bei grober Fahrlässigkeit ihre Leistung anteilig kürzen, so der ACE - theoretisch sogar vollständig ablehnen. Aber dazu müsse das Verschulden schon außerordentlich hoch sein. Bei Vorsatz ist die Vollkaskoversicherung aber immer leistungsfrei.
Und auch beim Schuhwerk gilt: Zwar gibt es für Privatfahrer keine Vorgaben für bestimmte Schuhe. Aber man muss jederzeit die Kontrolle über das Fahrzeug gewährleisten können. So taugen sperrige Faschingsschuhe nicht für die Pedalarbeit. Aber auch Alltagsschuhwerk kann dafür ungeeignet sein wie etwa sperrige Stiefel im Winter oder Flipflops im Sommer.
Hier können ansonsten nach Unfällen etwa Mithaftung und Kürzungen von Versicherungsleistungen folgen, falls es im Zusammenhang mit ungeeignetem Schuhwerk zu Unfällen gekommen ist.
Heißt unter dem Strich:
Eine solche sichere Hin- und vor allem Rückfahrt sollten auch alle organisieren, die Alkohol oder Drogen wie Cannabis konsumieren wollen - und zwar verbindlich. Denn nicht selten werden auch standfeste Narren wankelmütig.
Wer aber alkoholisiert fährt, gefährdet nun einmal nicht nur sich selbst, sondern auch andere - schlimmstenfalls mit tödlichen Folgen.
Daher kontrolliert die Polizei regelmäßig, und wer mit 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut am Steuer erwischt wird, muss 500 Euro Bußgeld berappen, bekommt zwei Punkte in Flensburg und auch ein Monat Fahrverbot aufgebrummt.
Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für alle unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Ansonsten werden 250 Euro Geldbuße und ein Punkt fällig. Zudem wird ein Aufbauseminar Pflicht und die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre.
Autofahren erfordert höchste Konzentration. Man muss viele Informationen und Sinneseindrücke aufnehmen und verarbeiten. Zuweilen muss man blitzschnell reagieren. Das erfordert schon nüchtern körperliche und geistige Höchstleistungen. Aber bereits kleinste Mengen Alkohol können die Fahrtauglichkeit negativ beeinflussen, warnt der ADAC.
Die individuelle Wirkung hängt von vielen Faktoren ab, etwa vom Gesundheitszustand, Alter und Gewöhnung. So können sich bei 0,2 Promille schon die Wahrnehmung, Gefühle und das Verhalten verändern und das Konzentrationsvermögen und die Bewegungskoordination sinken.
Alkoholfahrten können auch leicht strafrechtlich relevant werden: So gelten zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille am Steuer in Verbindung mit sogenannten alkoholtypischen Ausfallerscheinungen als Straftat.
Als so etwas können ein Unfall oder aber eine auffällige Fahrweise wie etwa Schlangenlinien zählen. Dieser relativen Fahruntüchtigkeit folgen Geldstrafen, mehrmonatiger Führerscheinentzug und drei Punkte. Sogar Freiheitsstrafen mit oder auch ohne Bewährung können laut ADAC bei Wiederholungstätern oder bei alkoholbedingten Unfällen mit Personenschäden drohen.
Die absolute Fahruntüchtigkeit ist mit 1,1 Promille erreicht - und sie ist automatisch eine Straftat. Ausfallerscheinungen müssen gar nicht vorliegen. Es folgen Strafen, ein mehrmonatiger Führerscheinentzug sowie drei Punkte.
Zudem kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU, im Volksmund „Idiotentest“ genannt) angeordnet werden. Ab 1,6 Promille ist die MPU automatisch vorgeschrieben. Die genannten Werte gelten übrigens auch für Motorradfahrer und alle, die einen E-Tretroller fahren. Für Wiederholungstäter erhöhen sich die verhängten Sanktionen stark.
Auf dem Fahrrad wird die absolute Fahruntüchtigkeit zwar erst mit 1,6 Promille erreicht. Allerdings gilt das sofort als Straftat mit laut ADAC zumeist 30 Tagessätzen Strafe.
Auch ist ein etwaig vorhandener Führerschein wegen drohender MPU in Gefahr und es gibt Punkte. Strafrechtliche Konsequenzen drohen bei Ausfallerscheinungen wie beim Kfz bereits ab 0,3 Promille.
Doch so viel will man vielleicht gar nicht trinken. Man könnte sich ja an die Grenze herantrinken und einen Alkoholtester nutzen? Keine gute Idee, findet Verkehrspsychologin Marie-Christin Perlich vom Tüv Thüringen.
Sie wertet solche Alkoholmessgeräte für wenige Euro allenfalls als Partygag, nicht aber als tauglich, um die Fahrtüchtigkeit zu überprüfen. Solche Messgeräte brächten keinen verlässlichen Atemalkoholwert. Schlimmstenfalls wiegt man sich in falscher Sicherheit.
Partyhelden, die bis spätnachts oder länger feuchtfröhlich gefeiert haben, müssen auch am Tag danach noch mit Restalkohol im Blut rechnen. Der menschliche Körper baut laut ADAC - als grober Richtwert - nur rund 0,1 Promille pro Stunde ab. Wer etwa um drei Uhr morgens 1,2 Promille im Blut hatte, unterschreitet demnach die 0,3-Promille-Grenze erst um die Mittagszeit herum.
Wer wissen will, wie viel Promille man nach dem Genuss welcher Getränke individuell ansammelt, kann einen der zahlreichen Rechner, etwa vom ADAC, nutzen und sich grob daran orientieren.
Auch mit der Versicherung kann es nach einem Alkoholunfall Ärger geben. Es droht ein Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung in einer Höhe von bis zu 5000 Euro. Eine Kaskoversicherung kann die Leistung vollständig oder teilweise kürzen.
Einen groben Anhaltspunkt können trotz aller genannten Einschränkungen und Kritik doch die genannten privaten Alkoholtester liefern. Zeigen sie bei aller Ungenauigkeit mehr als null Promille an, lässt man das Auto besser stehen, rät der Tüv Thüringen.
Wer auf Alkohol verzichtet und lieber Cannabis konsumiert, für den gelten die gleichen Tipps: Unter Einfluss von Drogen setzt man sich nicht ans Steuer. Wer mit 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) oder mehr erwischt wird, riskiert regelmäßig 500 Euro, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Wer auch noch Alkohol dazu getrunken hat, muss laut ADAC mit 1000 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten rechnen.
In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gilt auch ein Cannabis-Verbot. Die Grenze von 3,5 Nanogramm gilt also nicht und es droht in der Regel 250 Euro Buße bei Verstößen.
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