Wer einen Erbvertrag in amtliche Verwahrung gibt, kann diesen später wieder zurückfordern. Wird mit dem Erbvertrag allerdings eine weitere vertragliche Verpflichtung wie etwa ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe.
Das gilt auch dann, wenn der kombinierte Vertrag aufgehoben wurde. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor. (Az.: 21 W 63/23)
Im konkreten Fall schloss ein Ehepaar 2011 einen notariellen Vertrag, mit dem sie zum einen ihren Ehevertrag abänderten und zum anderen einen Erbvertrag errichteten. Die Urkunde des sogenannten kombinierten Ehe- und Erbvertrags gaben sie in amtliche Verwahrung.
2018 errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, das sie ebenfalls in Verwahrung gaben, und widerriefen den Erbvertrag. An den Erklärungen zum Ehevertrag aus dem Jahr 2011 sollte sich nichts ändern.
Als die Eheleute schließlich die Herausgabe der Urkunden verlangten, blieben sie damit jedoch erfolglos. Auch nachdem sie die Verträge von 2011 und 2018 aufgehoben hatten, wies das Nachlassgericht ihre Anträge auf Rückgabe zurück.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Eheleute hatte vor dem OLG nur teilweise Erfolg. Zwar müsse das gemeinschaftliche Testament herausgegeben werden. Soweit ein Erbvertrag neben der Verfügung von Todes wegen weitere Regelungen enthalte, sei eine Herausgabe laut Paragraf 2300 Abs. 2 BGB jedoch ausgeschlossen.
Damit liege dem Gericht zufolge zwar ein Grundrechtseingriff im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor: Die Testierenden hätten selbst bei sehr persönlichen Inhalten nicht mehr die Möglichkeit, eine Eröffnung des Erbvertrags zu verhindern. Sie müssten damit die Bekanntgabe eines mittlerweile geänderten Willens in Kauf nehmen.
Dieser Eingriff sei, so das Gericht, aber gerechtfertigt: Die beschränkte Rücknahmemöglichkeit bei kombinierten Erbverträgen diene dem Schutz der Originalurkunde mit den ehevertraglichen Regelungen vor Verlust. Da ein Ehevertrag typischerweise Regelungen enthalte, die zu Lebzeiten maßgeblich seien, bestehe ein besonderes Interesse am Erhalt der Urkunde.
Im Übrigen hätten die Eheleute sich freiwillig dafür entschieden, den kombinierten Ehe- und Erbvertrag in die amtliche Verwahrung zu geben.
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