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Veröffentlicht am 26.02.2026 16:50

Kontrolleure auf Privatparkplätzen in Ansbach: Wann ist der Strafzettel rechtens?

Immer wieder beklagen sich Menschen in und um Ansbach. Sie stellten ihren Wagen auf Parkplätzen von Supermärkten oder Einkaufszentren ab – vielleicht etwas länger als zum Einkaufen oder ganz ohne Einkauf. Unversehens erhalten sie einen Strafzettel. Firmen lassen manche Autos gar abschleppen. Erst im Februar 2026 beklagten auf sozialen Medien mehrere Autofahrerinnen und Autofahrer, auf privaten Parkplätzen Knöllchen von bis zu 45 Euro kassiert zu haben. Was ist da überhaupt erlaubt?

„Falschparken auf Privatgrund gilt rechtlich als Besitzstörung“, erklärt Florian Fraunholz vom ADAC Nordbayern. Dagegen dürften Grundstückseigentümer oder Berechtigte vorgehen. Viele Märkte beauftragten Firmen damit, den Parkplatz zu überwachen. „Das Kontrollpersonal kann Verstöße mit privaten Knöllchen ahnden oder das Auto abschleppen lassen.“

Abschleppkosten hängen oft von der Tageszeit ab

Die Höhe der Abschleppkosten sei regional unterschiedlich und hänge zum Beispiel von der Tageszeit, dem Wochentag oder der Abschleppmethode ab. Das Amtsgericht München habe jedoch in einem Fall die Abschleppkosten gedeckelt.

„Die Abschleppkosten sind oft beträchtlich, zumal wenn noch erhebliche Zuschläge beim Abschleppen in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen dazukommen.“ Oft sollen aber Falschparker noch die Arbeit der Dienstleistungsfirma zahlen, was nicht zulässig sei. Zum Teil habe der Grundstücksbesitzer die Überwachungsfirma gar nicht beauftragt. Dann müsse man deren Arbeit auch nicht zahlen.

ADAC empfiehlt Betroffenen, den Sachverhalt zu prüfen

In diesen Fällen lohnt es sich nach ADAC-Angaben zu prüfen, ob die Kosten gerechtfertigt sind. Man könne eine detaillierte Rechnung verlangen. Komme man nicht darum herum zu zahlen, solle man sich quittieren lassen, dass dies nur unter Vorbehalt geschieht.

Der Club rät auch mitzuteilen, dass man einen Anwalt einschaltet. Dies könne dazu führen, dass man den Wagen bekommt. Es sei zudem möglich, den Betrag beim Amtsgericht zu hinterlegen. Gibt man ihn „nicht frei, muss vor Gericht der Anspruch auf die Kosten rund ums Abschleppen geklärt werden“.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung als Lösung?

Es gebe Fälle, in denen Halter Strafen wegen des Parkens nicht zahlen wollen – weil das Auto, aber nicht sie selbst dort waren. Dann kann man sie auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wie Fraunholz erläutert.

Das bedeute, man verpflichte sich, meist einige hundert Euro zu zahlen, falls das Auto erneut verbotswidrig auf dem Parkplatz steht. Generell sollte man nur unterschreiben, wenn das Auto ganz sicher nie wieder auf dem Grundstück parkt.

Die Beschilderung am Parkplatz muss eindeutig sein

Wie müssen Märkte und Einkaufszentren über die Parkregeln informieren? Wer sein Auto auf einem Kundenparkplatz abstellt, schließt einen Vertrag mit dem Eigentümer, Besitzer oder beauftragten Überwacher und akzeptiert die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Vertragsstrafen bei Verstoß, wie der ADAC-Vertreter feststellt.

„Aus der Beschilderung am Parkplatz muss eindeutig hervorgehen, was Verstöße (beispielsweise kein Parkschein, keine Parkscheibe, Zeit überzogen) kosten“, fährt er fort, „die Gerichte stellen an die Sichtbarkeit der Beschilderung aber meist keine großen Anforderungen.“

Wer muss eigentlich im Falles eines Falles zahlen?

„Grundsätzlich kann bei Vertragsverstößen nur der Fahrer zur Kasse gebeten werden“, macht Florian Fraunholz deutlich. Nur wer sein Auto auf dem Platz abstelle, schließe den Vertrag mit dem Betreiber. Oft wende man sich aber einfach an den Halter. War er „nicht der Fahrer, wäre es gut, wenn er das belegen kann“.

Außergerichtlich ist er nicht verpflichtet, den Fahrer zu nennen, wie der ADAC-Vertreter darlegt. Tue der Halter dies jedoch nicht oder könne er es nicht, dann drohe die Unterlassungserklärung. Das heißt, er muss versichern, dass sein Auto an der Stelle in Zukunft nicht mehr verbotswidrig parkt.

Wenn man nicht zahlen will, zum Beispiel als Halter, der nicht selbst geparkt hat, sollte man „den Forderungen schriftlich ganz oder teilweise widersprechen“, wie der Sprecher des Clubs informiert. „Dabei müssen Sie deutlich hervorheben, dass Sie außergerichtlich keine Zahlung leisten werden.“ Nur auf diese Weise könne man – auch nach einer gerichtlichen Niederlage – Zusatzkosten vermeiden.

Hinweis der Redaktion: Dieser Artikel ist eine aktualisierte Version eines Textes vom 2.9.2024.

Die Parkregeln müssen auf Parkplätzen eindeutig ausgeschildert sein. (Foto: Jan Woitas/dpa)
Die Parkregeln müssen auf Parkplätzen eindeutig ausgeschildert sein. (Foto: Jan Woitas/dpa)
Die Parkregeln müssen auf Parkplätzen eindeutig ausgeschildert sein. (Foto: Jan Woitas/dpa)

Oliver Herbst
Oliver Herbst
... schreibt seit seinem 16. Lebensjahr für die Fränkische Landeszeitung. In über 30 Jahren lernte er dabei viele Menschen und ihre Geschichten kennen - von Burghaslach bis Mönchsroth und von Windsbach bis Schnelldorf. Seit 2014 gehört er zum Team der Lokalredaktion Ansbach.
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