Eine als Kraftfahrzeug nutzbare Arbeitsmaschine gilt bei der Ausführung fahrender Arbeiten als „in Betrieb“. Mäht also ein Traktor mit entsprechendem Gerät am Straßenrand entlangfahrend eine Wiese und verursacht dabei Schäden bei Dritten, ist dessen Betrieb als Kraftfahrzeug gegeben. Das heißt: Die Versicherung des Halters muss dann für die verursachten Schäden haften.
Das zeigt ein Urteil (Az.: 10 U 683/23 e) des Oberlandesgerichts (OLG) München, auf das der ADAC hinweist.
Im besagten Fall ging es um einen Biker, der mit seinem Motorrad auf einer Landstraße fuhr. Daneben lag eine Wiese, die von einem am Rand fahrenden Mäh-Traktor gemäht wurde. Als der Motorradfahrer den Mäh-Traktor passierte, hörte er ein knisterndes Geräusch und fühlte Schmerzen am Schienbein. Der Biker hielt an und sah, dass an seinem neuen Motorrad Lack abgeplatzt war und er selbst aus einer Wunde am Unterschenkel blutete.
Er ging zum Traktorfahrer und erläuterte die Situation. Der behauptete, einen dreiviertel bis einen Meter von der Fahrbahn weg (auf dem sogenannten Bankett der Straße) gewesen zu sein. Außerdem handelte es sich um eine Arbeitsmaschine und der Schaden wäre nicht im Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden - die Haftung sei damit ausgeschlossen, so sein Argument. Die Sache ging vor Gericht.
Vor dem OLG hatte der Biker Erfolg und die gegnerische Versicherung musste die Schäden bezahlen. Nach Ansicht des Gerichts haben Steine das Motorrad beschädigt, die durch den Mäh-Traktor bei dessen fahrenden Arbeiten entlang des Straßenbanketts aufgewirbelt wurden. Daher sei auch die Verbindung mit dem Betrieb des Traktors als Kfz gegeben. Folglich muss der Halter des Traktors allein haften.
Zur Einordnung: Nur wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion eines Kfz keine Rolle mehr spielt und es nur noch als Arbeitsgerät eingesetzt wird, kann demnach eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (Paragraf 7 Abs. 1 StVG) entfallen. Doch der Traktor ist gefahren, entsprechend kam diese Regelung hier nicht zum Tragen.
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