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Veröffentlicht am 09.04.2024 14:19

Nach Livestream-Verbot: Jäger streiten vor Gericht

Jäger nehmen an der Landesversammlung des Bayerischen Jagdverbands teil. (Foto: Armin Weigel/dpa/Archivbild)
Jäger nehmen an der Landesversammlung des Bayerischen Jagdverbands teil. (Foto: Armin Weigel/dpa/Archivbild)
Jäger nehmen an der Landesversammlung des Bayerischen Jagdverbands teil. (Foto: Armin Weigel/dpa/Archivbild)

Nach dem Verbot eines Livestreams vom Landesjägertag in Weiden haben sich Vertreter des Bayerischen Jagdverbandes (BJV) sowie dessen Kreisgruppe Memmingen vor Gericht getroffen. Der BJV hatte Widerspruch gegen die vom Kreisgruppenvorsitzenden vor dem Landgericht München I erwirkte einstweilige Verfügung eingelegt, mit der der öffentliche Livestream untersagt worden war. Die Anwältin des BJV forderte am Dienstag, dass die Verfügung aufgehoben wird. Eine gütliche Einigung gab es nicht. Die Richterin will ihre Entscheidung am 16. Mai verkünden.

Der Landesjägertag sollte am 9. März in Präsenz stattfinden und zugleich über das Internet öffentlich übertragen werden. Der Vorsitzende der Kreisgruppe Memmingen, Andreas Ruepp, begründete seinen Antrag unter anderem damit, dass in der Mitgliederversammlung über sensible Themen wie Gehälter gesprochen werde und zudem Mitglieder möglicherweise weniger unbefangen diskutieren, wenn es einen Livestream gibt.

Das Gericht untersagte per einstweiliger Verfügung den öffentlichen Livestream unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - soweit nicht durch technische Vorrichtungen sichergestellt wurde, dass lediglich Vereinsmitglieder des Antragsgegners Zugang zu der Übertragung hatten.

Der BJV entgegnete am Dienstag, dass es bereits 2023 einen Livestream gegeben habe, der aber nicht beanstandet worden sei. Eine hybride Mitgliederversammlung sei laut Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Dabei nehme der Gesetzgeber in Kauf, dass bei einer öffentlichen Übertragung nicht steuerbar sei, wer außer den Mitgliedern diese verfolge.

Die Richterin verwies darauf, dass dem Gesetz nach zu einer hybriden Mitgliederversammlung als solcher eingeladen werden müsse. Eine Präsenzversammlung lediglich über das Internet zu übertragen, reiche nicht aus. Es müsse gewährleistet sein, dass Mitglieder auch auf elektronischem Wege die Möglichkeit haben, ihre Rechte wie unter anderem Rede-, Frage-, Wahl- sowie Stimmrecht auszuüben. Bei einem Livestream, bei dem Mitglieder nur einer Zuhörerrolle haben, sei dies jedoch nicht der Fall.

BJV-Präsident Ernst Weidenbusch sieht nach eigenen Worten noch einen anderen Punkt: Im Antrag der Kreisgruppe Memmingen auf einstweilige Verfügung hatte der Anwalt den Namen der Gruppe falsch geschrieben. Aus Weidenbuschs Sicht gibt es die Gruppe, die den Antrag stellte, also gar nicht. Der Anwalt der Kreisgruppe beantragte am Dienstag, den Namen nachträglich zu korrigieren. Dem widersprach die BJV-Anwältin.

Für Diskussionen sorgte auch eine Schutzschrift, die der BJV vorsorglich bei Gericht eingereicht hatte - noch bevor dort der Antrag auf einstweilige Verfügung einging. Mit einer Schutzschrift kann jemand bei Gericht seine Argumente vorbeugend hinterlegen, wenn er einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung von seiner gegnerischen Seite für möglich hält. In diesem Fall war die Schutzschrift der Richterin aufgrund eines Fehlers nicht parallel mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung vorgelegt worden.

Es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, wie es zu diesem Fehler kam und ob dieser möglicherweise mit dem falsch geschriebenen Namen der Kreisgruppe zusammenhing, so die Richterin. Das Gericht habe in dem Widerspruchsverfahren aber alle Argumente berücksichtigt.

Weidenbusch ging davon aus, dass die gegnerische Seite den Namen der Kreisgruppe absichtlich falsch geschrieben habe, damit die Schutzschrift und der Antrag einander nicht zugeordnet werden konnten. Der Anwalt der Kreisgruppe wies das „empört“ zurück. Die BJV-Anwältin betonte, sie wolle keinen Vorsatz unterstellen. Jedoch sah sie „Missbrauch Tür und Tor geöffnet“, wenn durch die Änderung des eigenen Namens im Antrag auf einstweilige Verfügung und eine nachträgliche Korrektur eine Schutzschrift umgangen werden könnte.

© dpa-infocom, dpa:240409-99-612632/3


Von dpa
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