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Veröffentlicht am 21.11.2025 00:07

Nach Unfall: Mietwagenstreit beschäftigt Gerichte

Nach Unfall: Wer auf eigene Faust einen Mietwagen bucht, kann gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. (Foto: Bernd Diekjobst/dpa-tmn)
Nach Unfall: Wer auf eigene Faust einen Mietwagen bucht, kann gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. (Foto: Bernd Diekjobst/dpa-tmn)
Nach Unfall: Wer auf eigene Faust einen Mietwagen bucht, kann gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. (Foto: Bernd Diekjobst/dpa-tmn)

Wer nach einem Unfall das Angebot der gegnerischen Versicherung über einen Mietwagen ablehnt, sollte gute Gründe haben. Sonst verstößt man gegen die sogenannte Schadensminderungspflicht.

Der Verweis darauf, dass kein vollständig ausgearbeitetes Angebot mit konkretem Fahrzeugmodell und Ort der Anmietung vorlag, reicht nicht für eine Ablehnung aus. Wer in solchen Fällen selbst einen Mietwagen besorgt, bleibt womöglich auf den Mehrkosten sitzen. 

Das zumindest legt ein Urteil des Landgerichts Stuttgarts nahe, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist (Az.: 5 S 15/24).

Die Versicherung machte ein Angebot, dass der Kläger ablehnte

Bei dem Streit vor Gericht ging es um einen Mann, der nach einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Versicherung einen, laut deren Schreiben an ihn, „gleichwertigen Mietwagen“ angeboten bekommen hatte.

Dem Brief von der Versicherung lagen Telefonkontakte von drei Mietwagenpartnern, eine Preisliste und weitere Informationen bei. Darauf aber reagierte der Mann nicht. Stattdessen mietete er auf eigene Faust ein Auto über die Werkstatt an, die seinen Wagen reparierte. 

Dabei entstanden Kosten von 499,42 Euro. Diese verlangte der Mann von der gegnerischen Versicherung. Diese jedoch wollte nur 323 Euro zahlen - was dem von ihr vorher unterbreiteten Angebot entsprach. Der Mann wollte die Differenz sowie zusätzliche Anwaltskosten ersetzt bekommen und ging vor Gericht. 

So urteilen die Gerichte über den Streit

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Mann habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, als er nicht auf das Angebot der Versicherung eingegangen war. Das wollte er nicht hinnehmen und ging in Berufung. Ohne Erfolg, das Landgericht Stuttgart bestätigte die vorangegangene Entscheidung. 

Denn bei solchen direkten Vermittlungsangeboten genügt schon ein niedrigschwelliger Aufwand, um diese als zumutbar zu werten. Hier etwa ein Anruf bei den Mietwagenanbietern. Ein komplett ausgearbeitetes Angebot mit konkretem Automodell und Ort der Anmietung wäre demnach nicht erforderlich, auch wenn einige Instanzgerichte das anders sehen würden, so das Gericht.

© dpa-infocom, dpa:251120-930-319991/1


Von dpa
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