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Veröffentlicht am 11.03.2026 05:02

Nahost: Urlauber können Teile des Reisepreises zurückfordern

Kommt es aufgrund einer Krisensituation wie im Nahen Osten zu Reisemängeln, können Urlauber auch dann den Preis mindern, wenn der Reiseveranstalter nichts dafür kann. (Foto: Altaf Qadri/AP/dpa-tmn)
Kommt es aufgrund einer Krisensituation wie im Nahen Osten zu Reisemängeln, können Urlauber auch dann den Preis mindern, wenn der Reiseveranstalter nichts dafür kann. (Foto: Altaf Qadri/AP/dpa-tmn)
Kommt es aufgrund einer Krisensituation wie im Nahen Osten zu Reisemängeln, können Urlauber auch dann den Preis mindern, wenn der Reiseveranstalter nichts dafür kann. (Foto: Altaf Qadri/AP/dpa-tmn)

Kreuzfahrten, Rundreisen, Badeurlaube: Nach der Eskalation im Nahen Osten wurde aus Pauschalreisen in die Region für viele Menschen ein Ausharren im Krisenmodus, ein Warten auf den Rückflug. Aber Urlaub? Das war es meist nicht mehr.

Und auch wenn Reiseveranstalter wie Dertour und Schauinsland-Reisen oder Reedereien wie Tui Cruises an der Situation keine Schuld trifft, können Reisende gegebenenfalls Teile des Reisepreises einfordern.

„Ein Minderungsrecht beim Reisepreis ist verschuldensunabhängig“, erklärt der Rechtsanwalt Kay Rodegra. Das heißt: Komme es aufgrund einer Krisensituation wie im Nahen Osten zu Reisemängeln, könnten Urlauber auch dann den Preis mindern, wenn der Reiseveranstalter nichts dafür kann, dass zum Beispiel:

  • Gebuchte Leistungen ausfallen: Das gilt unter anderem für Ausflüge, etwa Wüstensafaris oder Besichtigungen von Museen, und für geplante Anläufe in Häfen mit einem Kreuzfahrtschiff. Mehrere Schiffe großer Reedereien lagen seit Beginn der Eskalation fest, darunter die „Mein Schiff 4“ und „Mein Schiff 5“ von Tui Cruises in Abu Dhabi beziehungsweise Doha.
  • Der vereinbarte Rückflug erst Tage später stattfinden konnte.
  • Die Verpflegung nicht in der gebuchten Variante bereitgestellt werden konnte oder etwa der Pool oder Strand des Hotels tageweise wegen Anweisungen, sich nicht draußen aufzuhalten, nicht nutzbar war.

Wie viel gibt es zurück? - Orientierungswerte helfen

Allgemein gilt: Man kann nur für die Tage Erstattungen fordern, an dem der Reisemangel tatsächlich bestand. Wie viel man konkret zurückverlangen kann, ist hingegen schwer pauschal zu beantworten, so Rodegra. „Es kommt immer auf den Einzelfall an.“ 

Eine Orientierung bieten online verfügbare Tabellen, die Gerichtsurteile zu Reisemängeln zusammenfassen – wie die von Rodegra gepflegte Würzburger Tabelle oder die Kemptener Tabelle des Reiserechtlers Ernst Führich.

Fallen bei einer Kreuzfahrt einzelne Häfen aus, könnten Betroffene oftmals 50 Prozent des Tagesreisepreises mindern, taxiert Rodegra. Rechenbeispiel: Hat die fünftägige Reise 2.000 Euro gekostet, wäre der Tagesreisepreis bei 400 Euro – davon die Hälfte wären 200 Euro, die man mindern könnte.

„Fällt eine Kreuzfahrt total aus und man bleibt nur im Hafen, kann es auch auf 80 Prozent gehen, vielleicht sagen einige Gerichte sogar 100 Prozent, da das Ganze nichts mehr mit einer Urlaubsreise zu tun hatte“, so der Reiserechtler. Aber das sei alles offen.

Bei Flugverspätungen gibt es nach seinen Worten verschiedene Berechnungsmodelle. Wenn man 24 Stunden später ankommt, kann man gegebenenfalls 100 Prozent eines Tagesreisepreises als Minderungshöhe ansetzen.

„Doch Gerichte bewerten das unterschiedlich“, so Rodegra. Manche Gerichte gehen auch nach der Frankfurter Tabelle vor, wonach es ab der fünften Stunde Verspätung fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises für jede weitere Stunde Verspätung gibt. Aber bei einer tagelangen Verspätung sei diese Berechnung eher abwegig, schätzt der Fachmann ein.

Reisemängel dokumentieren - und melden

Generell gilt bei Reisemängeln: Man sollte sie umgehend dem Veranstalter oder Reiseleitung mitteilen, denn diese müssen eine Gelegenheit bekommen, den Mangel zu beseitigen. Betroffene Urlauber haben allerdings in dieser Ausnahmesituation vermutlich andere Sorgen gehabt. Bestenfalls haben sie Mängel aber zumindest dokumentiert, etwa in Form von Bildern oder Videos.

„Ich gehe davon aus, dass Veranstalter sich wegen der besonderen Lage kulant zeigen werden. Aber sie verbrennen gerade auch sehr viel Geld“, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum mit Blick auf Rückholaktionen und viele Reiseabsagen infolge des Iran-Kriegs. 

„Es kann schon sein, dass in ein paar Monaten, wenn der Stress etwas vorbei ist und Urlauber diese Ansprüche geltend machen, vielleicht ein anderer Wind weht“, sagt sie mit Blick auf Reisemängel. Deshalb sei es gut, wenn man Mängel dokumentiert habe: An Tag X war der Pool zu, an Tag Y gab es nur Lunchpakete. Und noch besser sei es eben, wenn man das trotz aller Nöte und Sorgen dem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung zeitnah mitgeteilt habe.

Wer nach der Rückkehr Teile des Reisepreises mindern möchte, sollte das schriftlich gegenüber dem Veranstalter einfordern – zum Beispiel per E-Mail. Dabei sollte man sich seine Rechte vorbehalten und auch bei einer Ablehnung hartnäckig bleiben. Denn die Ansprüche in solchen Fällen verjähren erst nach zwei Jahren.

Der ADAC stellt ein Musterschreiben zur Anzeige von Reisemängeln auf seiner Website zum Download bereit. Dort findet sich außerdem ebenfalls eine Tabelle mit beispielhaften Minderungsquoten für verschiedene Mängel.

© dpa-infocom, dpa:260311-930-799131/1


Von dpa
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