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Veröffentlicht am 12.06.2025 00:07

Nicht auf dem Supermarktparkplatz fahren lernen

Die Fahrschülerin übt mit dem Fahrlehrer - ganz legal. Ohne Führerschein auf öffentlichen Verkehrswegen zu üben, ist verboten. (Foto: Armin Weigel/dpa)
Die Fahrschülerin übt mit dem Fahrlehrer - ganz legal. Ohne Führerschein auf öffentlichen Verkehrswegen zu üben, ist verboten. (Foto: Armin Weigel/dpa)
Die Fahrschülerin übt mit dem Fahrlehrer - ganz legal. Ohne Führerschein auf öffentlichen Verkehrswegen zu üben, ist verboten. (Foto: Armin Weigel/dpa)

Fahrstunden sind teuer. Das wissen alle, die gerade den Führerschein machen oder ihn bald machen wollen. Aber die ein oder andere Übungsstunde kann man bestimmt einsparen: Das Anfahren oder Rückwärtsfahren üben etwa? Das kann man mit Papa oder Mama sicher abseits vom Verkehr problemlos auf Feldwegen oder sonntags auf einem Supermarktparkplatz üben, oder? Nein, leider nicht.

So etwas ist kein Kavaliersdelikt, sondern in den meisten Fällen verboten und kann für alle Beteiligten gravierende Folgen haben. Der Grund: Fahren ohne Führerschein gilt als Straftat - zumindest auf öffentlichen Straßen. 

Und: Zum öffentlichen Verkehrsraum können auch Grundstücke in privater Hand zählen, wenn sie frei zugänglich sind und öffentlicher Verkehr auf ihnen stattfindet - ein Supermarktplatz zum Beispiel.

Diese Strafen drohen

Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er keine gültige Fahrerlaubnis hat oder gerade ein Fahrverbot verhängt ist, macht sich nach Paragraf 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. 

Das wird, je nach Einzelfall, mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Für Führerscheinanwärter kann eine mehrjährige Sperre verhängt werden, während der kein Führerschein erteilt werden darf.

Aber nicht nur der Fahrer kann belangt werden. Beispiel: Eine Mutter ist Halterin, der Vater geht mit dem jugendlichen Kind ohne Wissen der Mutter üben. „Der Vater könnte sich möglicherweise wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, falls er direkt dazu anleitet oder aktiv bei der Tat hilft“, erläutert Alexander Schnaars vom ADAC.

„Die Mutter könnte grundsätzlich auch in Betracht gezogen werden.“ Ein Straftatbestand nach Paragraf 21 StVG würde sich hier ergeben. Denn der besagt ebenfalls (Absatz 1. 2.), dass der Kfz-Halter bestraft werden kann, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. 

„Allerdings könnte dies schwierig nachzuweisen sein, wenn keine konkrete Mitwirkung ihrerseits erkennbar ist und sie abstreitet, davon gewusst zu haben, sodass ein Verfahren möglicherweise eingestellt werden würde“, so Schnaars.

Im Prinzip können sich daher aber alle beteiligten Personen strafbar machen – die fahrende Person ohne Fahrerlaubnis, der eigentliche Fahrer mit Fahrerlaubnis, der das Auto überlässt, und der Fahrzeughalter.

Probleme gibt es nach Unfällen auch mit der Versicherung 

Auch mit der Versicherung drohen Konsequenzen: Erst einmal zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar den Schaden der Gegenseite, kann die Person ohne Führerschein aber für einen Teil der Summe in Regress nehmen. 

Eine eigene Vollkaskoversicherung kann ablehnen, den Schaden zu begleichen, falls sie im Fahren ohne Führerschein eine Obliegenheitsverletzung erkennt. Dann muss auch der eigene Schaden aus eigener Tasche bezahlt werden.

Wo das Üben in Ordnung ist

Erlaubt sind Fahrten auf Privatgrund ohne Fahrerlaubnis nur, wenn das Grundstück ausreichend vom öffentlichen Verkehrsraum getrennt und nicht öffentlich zugänglich ist - außerdem ist eine Einwilligung vom Grundstückseigentümer nötig.

Woanders ist das Fahren explizit erwünscht: „Möchte man seinem Kind vor Führerscheinerwerb bereits das Fahren näherbringen, bieten sich hierfür dafür vorgesehene Verkehrsübungsplätze an, in der man als Begleitperson mit Führerschein sein Kind begleitet“, rät Schnaars.

© dpa-infocom, dpa:250611-930-657870/1


Von dpa
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