Alles erledigt und nichts mehr zu tun? Das klingt nach einem entspannten Restarbeitstag. Oder nach frühem Feierabend - freiwillig oder nicht. Doch kann der Arbeitgeber einen dann auch einfach nach Hause schicken, ohne die komplette Arbeitszeit zahlen zu müssen?
„Nein, dann müssen Arbeitgeber die ausfallenden Stunden bezahlen“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die vereinbarte Arbeitszeit, muss also komplett vergütet werden – da macht es keinen Unterschied, ob gerade Aufgaben vorliegen oder eben nicht.
Das gilt jedoch nicht immer. Wenn Angestellte in einem flexiblen Arbeitszeitmodell, wie etwa der Gleitzeit, angestellt sind, kann der Arbeitgeber je nach Regelungen in der Betriebsvereinbarung die Stunden auch streichen.
Nichts mehr im eigenen Bereich zu tun? Warum nicht woanders aushelfen? Wenn die eigenen Arbeitsaufträge alle erledigt sind, heißt das nicht unbedingt, dass es nichts mehr zu tun gibt. Der Arbeitgeber kann Angestellten in dem Fall neue Tätigkeiten zuweisen. Dabei ist aber wichtig, dass diese gleichwertig zu den eigentlich vereinbarten Aufgaben sind.
Alternativ können Arbeitgeber in manchen Fällen auch den Abbau von Überstunden für diese Zeit verlangen - sofern die betrieblichen Regelungen das vorsehen. In ihnen wird festgehalten, ob der Arbeitgeber die Gewährung des Freizeitausgleichs anordnen darf oder nicht, so Oberthür.
Wenn er sie denn anordnen darf, können Arbeitnehmer auch mal auf Kosten des Überstundenkontos früher heimgeschickt werden - wenn es nichts mehr zu tun gibt.
Was aber auch nicht geht: Einfach ohne Rücksprache nach Hause gehen. Denn nach §611 BGB schulden Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung. Sie müssen also während der vereinbarten Arbeitszeit auch arbeitsbereit sein, die Organisation der Arbeit obliegt aber den Führungskräften. Besser also: Sich bereithalten, Beschäftigungslücken anzeigen, nach Aufgaben fragen und generell im Gespräch bleiben.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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