Patzig bei Polizeikontrolle: Höheres Bußgeld? | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 13.06.2025 00:07

Patzig bei Polizeikontrolle: Höheres Bußgeld?

Rummaulen bei der Polizeikontrolle? Wer Dampf ablässt, kann sich schnell mit erhöhten Bußgeldern konfrontiert sehen - zu Recht? (Foto: Uwe Anspach/dpa)
Rummaulen bei der Polizeikontrolle? Wer Dampf ablässt, kann sich schnell mit erhöhten Bußgeldern konfrontiert sehen - zu Recht? (Foto: Uwe Anspach/dpa)
Rummaulen bei der Polizeikontrolle? Wer Dampf ablässt, kann sich schnell mit erhöhten Bußgeldern konfrontiert sehen - zu Recht? (Foto: Uwe Anspach/dpa)

Bei der Bemessung der Höhe eines Bußgelds kommt es nicht immer nur auf die Tat selbst an. Auch das sogenannte Nachtatverhalten ist entscheidend. Wer sich anschließend unangemessen verhält, muss im Einzelfall mit einer höheren Strafe rechnen. Was als unangemessen gelten kann, zeigt eine Entscheidung (Az.: 3 ORbs 20/25-122 SsBs 5/25) des Kammergerichts Berlin, über die der ADAC informiert.

Es ging dabei um einen Mann, der mit seinem Auto über Autobahn gefahren war – allerdings viel zu schnell. Im fraglichen Abschnitt galt Tempo 80. Das fiel einer Zivilstreife auf, die dem Auto dann folgte und eine sogenannte Nachfahr-Messung mit einem zugelassenen Messgerät startete. Das Ergebnis: 113 km/h.

Zweimal zu schnell und auch noch bockig

Dann fuhr der Mann von der Autobahn ab und war abermals schneller als erlaubt: Das innerorts erlaubte Höchsttempo überschritt er um 23 km/h. Danach hielt die Polizei den Raser an, der erst nach mehrfacher Aufforderung den Motor seines Wagens abstellte. Nach der Belehrung durch die Polizisten habe sich der Mann zudem „patzig und provokativ“ verhalten.

So wurde etwa geäußert, die Polizei sollte sich doch besser um eine stattfindende Demonstration kümmern, doch das würden sich die „Zeugen“ - so betitelte er die Polizisten – nicht trauen. Sie würden „unschuldige Bürger ärgern“, außerdem fielen noch ein „Das könnt Ihr!“ und die „Zeugen“ hätten „offenbar nichts anderes zu tun“. Während der Kontrolle stellte sich ebenfalls heraus, dass der Fahrer den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I n) nicht mit sich führte.

Gegen das erste Urteil legte der Mann Rechtsbeschwerde ein

In erster Instanz wurde der Mann wegen vorsätzlicher Tempoüberschreitung und Nichtvorlage des Fahrzeugscheins verurteilt. Zudem wurde die Geldbuße um 25 Prozent erhöht – aufgrund seines Verhaltens gegenüber der Polizei.

Dagegen legte der Mann Rechtsmittel ein. Seine Argumentation: Die Messung selbst sei nicht korrekt gewesen, ein entsprechender Beweisantrag abgelehnt worden. Außerdem erachtete er die Erhöhung der Geldbuße als rechtswidrig. Seiner Ansicht nach seien seine Äußerungen gegenüber den Polizisten hinnehmbar gewesen.

So urteilte das Kammergericht Berlin

Doch das hatte vor dem Kammergericht Berlin keinen Erfolg. Sowohl die vorsätzliche Begehung der Tat als auch die Erhöhung des Bußgelds wurden bestätigt. Den Vorsatz erklärte das Gericht vereinfacht ausgedrückt so: Der Mann hätte sich am Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer orientieren können, zumal etwa auch die Beschilderung habe erkennen lassen können, dass er zu schnell unterwegs war. So sei von einem bedingten Vorsatz auszugehen.

Und durch sein Nachtatverhalten sah das Gericht auch die Erhöhung des Bußgelds als gerechtfertigt an. Sowohl das Nichtabschalten des Motors als auch die daraufhin folgenden Äußerungen wertete das Gericht in der Gesamtheit als distanzloses und unangemessenes Verhalten. Darin erkannte es eine Abweichung vom Regelfall. Allerdings sei keine mathematische Bewertung vorzunehmen, sondern eine im Ermessen des Gerichts gestellte Erhöhung. So wurden Geldbußen von 580 Euro und 250 Euro für die Taten festgesetzt.

© dpa-infocom, dpa:250612-930-662689/1


Von dpa
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