Radfahrerin fordert Schmerzensgeld: Gericht weist Klage ab | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 09.01.2026 00:06

Radfahrerin fordert Schmerzensgeld: Gericht weist Klage ab

Obacht! Wer unaufmerksam mit dem Fahrrad fährt, riskiert einen Sturz. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Obacht! Wer unaufmerksam mit dem Fahrrad fährt, riskiert einen Sturz. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Obacht! Wer unaufmerksam mit dem Fahrrad fährt, riskiert einen Sturz. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Wer in einem touristischen und verkehrsberuhigtem Straßenbereich unterwegs ist, muss mit optisch durchgehenden Pflastersteinen zwischen Gehweg und Fahrbahn rechnen. Wer dann auch noch im spitzen Winkel über eine Bordsteinkante radelt und stürzt, kann die Gemeinde nicht haftbar machen. Das zumindest zeigt eine Entscheidung (Az.: 7 U 8/25) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über diesen Fall.

Eine Frau stürzte an einem Bordstein und verletzte sich schwer

Darin ging es um eine Frau, die mit einem gemieteten E-Bike auf einer Straße in Timmendorfer Strand gefahren war. Der Bereich war verkehrsberuhigt. Sie wollte mit dem Rad von der Straße auf den Gehweg fahren. Dabei hätte sich ihren Angaben zufolge das Vorderrad an der Kante des Bordsteins „verfangen“. 

Die Frau stürzte und verletzte sich schwer am Oberarm und Schienbein. Im Nachgang zog sie vor Gericht und verklagte die Kommune auf die Zahlung von 20.000 Euro Schmerzensgeld und etwaige weitere Schadensansprüche in der Zukunft.

Sie meinte, dass die Gestaltung des betreffenden Bereichs mit nahezu gleichfarbigem Pflaster von Fahrbahn und Gehweg gefährlich wäre. So hätten sich dort bereits zuvor Unfälle ereignet. Und später hätte die Gemeinde sogar weiße Markierungslinien aufgemalt.

So urteilt am Ende das Oberlandesgericht

Am Ende wies das OLG die Klage ab. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass die Gemeinde ihre Pflicht verletzt hätte. Vielmehr betonte es, dass speziell in touristischen, verkehrsberuhigten Zonen optisch durchgehende Pflasterflächen üblich wären. Sogar wäre eine farbliche Abgrenzung vorhanden gewesen.

Die geringe Höherstufung wäre zudem bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit auch erkennbar gewesen. Auch erkannte das Gericht eine erhebliche Mitschuld am Unfall. Denn wer mit dem Fahrrad in einem spitzen Winkel über die Kante eines Bordsteins fährt, agiert grob fahrlässig. Mit einfacher Sorgfalt hätte sie den Sturz verhindern können.

Übrigens: Auch wenn später hier die Gemeinde eine weiße Markierung aufgebracht hätte, wäre das nicht als ein Beweis für eine zuvor verkehrswidrige Ausgestaltung gewesen. Die Frau ging leer aus.

© dpa-infocom, dpa:260108-930-517812/1


Von dpa
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