Einen Reifenplatzer auf der Autobahn - das will wirklich niemand erleben. Gut, wenn das glimpflich ausgeht. Und über die Kosten sorgen sich all jene mit einer Vollkaskoversicherung in der Regel auch nicht. Problem: Die zahlt solche Schäden in manchen Fällen gar nicht. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden, auf welche die Arbeitsgemeinschaft (AG) Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Dann bleiben Betroffene auf den Kosten sitzen.
In dem konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der auf der Autobahn fuhr, als plötzlich der rechte Hinterreifen platzte. Dabei ging nicht nur der Reifen kaputt, auch andere Fahrzeugteile wurden in Mitleidenschaft gezogen. Im Nachgang meldete der Mann den Schaden seiner Vollkaskoversicherung.
Die verweigerte die Regulierung. Die Begründung: Im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) stellte der Zwischenfall kein Unfallereignis dar - sondern einen sogenannten Betriebsschaden. Damit war der Betroffene nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Doch vor dem Landgericht hatte sein Ansinnen keinen Erfolg, auch nicht in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Dresden. Ein Sachverständiger stellte nämlich im Verlauf des Verfahrens fest, dass der geplatzte Reifen schon zuvor beschädigt worden war - und zwar erheblich.
Für den plötzlichen Ausfall wäre demnach vor allem eine frühere, fehlerhafte Reparatur im Bereich der Lauffläche ursächlich gewesen. Weder ein Fremdkörper im Pneu selbst oder ein etwaiges Hindernis auf der Straße konnten nachgewiesen werden. Auch Zeugenaussagen ergaben keinen Hinweis auf Fremdeinwirkung.
Ein Unfall - gemäß den AKB - jedoch ist dem Gericht zufolge ein unmittelbar von außen, plötzlich und mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Lassen sich Schäden dagegen nur auf Materialermüdung, Abnutzung oder gewöhnliche Betriebsrisiken zurückführen, sind das - nicht versicherte - Betriebsschäden.
Da der Kläger aber Unfälle beweisen muss und es hier keine äußere Einwirkung gab, bestand kein Anspruch auf die Leistungen der Vollkasko. Das Fazit lautet demnach: „Reifenplatzer ohne nachweisbare äußere Ursache sind in der Vollkaskoversicherung nicht gedeckt. Versicherungsnehmer tragen in solchen Fällen das Risiko“, so die AG Verkehrsrecht des DAV.
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