Die Reise ist schon lang gebucht – die Vorfreude groß und nun das. Der gewählte Reiseveranstalter gerät in Zahlungsschwierigkeiten und es droht eine Insolvenz. Ganz aktuell betrifft das Kunden des drittgrößten Reiseanbieters Deutschlands FTI.
Noch nicht begonnene Reisen werden nach Unternehmensangaben voraussichtlich ab Dienstag (4. Juni) nicht mehr oder nur teilweise durchgeführt werden können. Für Kunden des Unternehmens wurde im Internet (www.fti-group.com/de/insolvenz) eine Informationsseite eingerichtet. Telefonisch ist eine kostenlose Hotline unter +49 89 710451498 erreichbar. Was grundsätzlich in solchen Fällen gilt, erklären wir hier.
Die gute Nachricht für alle, die bereits Reisegelder bezahlt haben oder alle, die schon im Urlaub sind und sich um den weiteren Aufenthalt und die Rückbeförderung sorgen: „FTI ist wie jeder deutsche Reiseveranstalter verpflichtet, erst dann Zahlungen auf den Reisepreis anzunehmen, wenn dem Reisenden gleichzeitig ein Sicherungsschein übergeben wird“, sagt Reiserechtler Paul Degott. Der Sicherungsschein stellt im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters sicher, dass Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird.
Und zwar dann, wenn entweder Reiseleistungen ausfallen oder aber wenn man von Partnern des Reiseunternehmens Zahlungsaufforderungen erhält. Beispielsweise, wenn ein Hotel vor Ort selbst auch keine Zahlungen mehr vom Veranstalter bekommt. In der Regel umfasst der Vertrag der Pauschalreise auch die Beförderung der Reisenden. Dann hat der Veranstalter auch für die vereinbarte Rückbeförderung zu sorgen und die Unterkunft.
Paul Degott rät daher, als Erstes nachzuschauen, ob man mit seiner Reisebestätigung, wie regelmäßig einen Sicherungsschein bekommen hat. Dort müsse die jeweilige Reisepreisabsicherung für den Insolvenzfall beschrieben und das Versicherungsunternehmen mit Adresse und Kontaktdaten benannt sein. Regelmäßig ist dies der Deutsche Reisepreissicherungsfonds (DRSF). Unter bestimmten Umständen könne auch eine der Insolvenzversicherungen benannt sein.
Mit diesem Sicherungsschein in der Hand könne der Verbraucher sicher sein, die Zahlungen auf den Reisepreis zurückzubekommen, falls der Anbieter und gegebenenfalls dessen Reisetöchter kurzfristig Insolvenz anmelden oder Zahlungsunfähigkeit erklären und damit die gebuchte Reise nicht durchgeführt wird.
„Verbraucher, die sich schon auf einem FTI-Urlaub im Ausland befinden, haben - von der Insolvenz von FTI überrascht - möglicherweise das Problem, dass der Hotelier eine Nachzahlung auf die noch verbleibende Urlaubszeit verlangt, weil er eben von FTI kein Geld mehr bekommt“, so Degott. Auch könnte die Fluggesellschaft die Rückbeförderung ablehnen aus dem gleichen Grund.
Hier wäre der nächste Schritt, das Insolvenzabsicherungsunternehmen zu kontaktieren. „Diese ist aufzufordern, die weitere Unterbringung und die Rückbeförderung sicherzustellen und die entsprechenden Kosten entweder vorzuschießen oder zu erklären, diese sofort dem Verbraucher zu erstatten“, erläutert der Rechtsanwalt.
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