Wenn Herbstlaub auf öffentlichen Straßen und Wegen liegt, müssen die Kommunen die Blätter beseitigen.
Doch wenn Gehwege an Grundstücke grenzen, geht in dem Bereich die Räumpflicht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht - durch Satzungen - oft auf deren Eigentümer über.
Sie müssen dann den Gehweg von Laub befreien.
„Wer nicht ausreichend räumt, muss mit Schadenersatzforderungen rechnen, wenn Personen auf dem Laub ausrutschen“, sagt Bianca Boss, Vorständin beim Bund der Versicherten (BdV).
Wenn Eigentümerinnen und Eigentümer die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen, können auch die verpflichtet sein, angrenzende Bürgersteige laub- und gefahrfrei zu halten. Beauftragen Eigentümer für die Gehwegräumung eine Firma, liegt die Verkehrssicherungspflicht bei dieser.
In der Regel gilt, dass Gehwege wochentags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Wochenenden zwischen 9 und 20 Uhr gefahrlos passierbar sein müssen. Wie oft man dafür fegen muss, ist nicht einheitlich geregelt, daher sollte man die Frequenz anpassen und bei wachsender Laubmenge den Gehweg häufiger von abgefallenen Blättern befreien.
Und wohin damit? Herbstlaub darf keinesfalls in den Rinnstein oder in den Gully entsorgt werden, erklärt etwa der Verband Wohneigentum NRW. Idealerweise kompostiert man das Laub.
Ansonsten gehört es in die Biotonne, keinesfalls in Rest- oder Papiermüll, so die Verbraucherzentralen.
Außerdem könne man sich im kommunalen Abfallkalender oder beim Entsorger vor Ort nach Entsorgungsmöglichkeiten und kostenlosen Behältern erkundigen. In vielen Gemeinden gebe es spezielle Säcke für Laub, die während der Saison abgeholt werden.
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