Es ist ein mühsamer erster Schritt mit einer gefühlt unendlichen Vorlaufzeit: Der Umwelt- und Verkehrsausschuss des Ansbacher Stadtrates hat das Verfahren zum Erlass einer neuen Naturdenkmalverordnung auf den Weg gebracht. Kritiker sprechen dabei von einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit.
Wirklich bekannt ist sie nicht, aber eine solche Naturdenkmalverordnung besteht in der Stadt bereits seit 1996. Ein Vierteljahrhundert später wiesen die Mitglieder des Umwelt- und Verkehrsausschusses die Verwaltung anno 2021 an, die Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern für den Bereich der Stadt Ansbach zu überarbeiten. Daraufhin wurde Landschaftsarchitektin Susanne Wolf damit beauftragt, die bereits bestehende Liste solcher Naturdenkmäler auf den neuesten Stand zu bringen.
Zwei Jahre ist das nun schon wieder her, und Wolf war in dieser Zeit als externe Dienstleisterin recht fleißig: 80 neue Vorschläge für Naturdenkmäler im Stadtgebiet Ansbach hat sie beim Umweltamt eingereicht, obwohl deren Vertreter in einem ersten Aufguss lediglich 20 solcher natürlicher Denkmäler kartiert und untersucht haben wollten.
„Wir haben in Ansbach sehr viele schöne Bäume“, stellte Wolf in einer ersten Bilanz fest. Am Ende blieben von ihren Vorschlägen 39 Bäume übrig, die mit Hilfe der neuen Verordnung unter besonderen Schutz gestellt werden sollen.
Dabei gibt es verschiedene Kriterien zu beachten, wie Wolf zu Beginn ihres Vortrages vor dem Gremium bemerkte. Ist ein Baum entweder über 80 Jahre alt, weist er eine besonders schöne Wuchsform auf, ist sein Stammumfang größer dimensioniert als 1,60 Meter, ist er höher als 20 Meter oder stellt er eine regional seltene Art dar, sind die Voraussetzungen erfüllt, um in die Prioritätenliste der schützenswerten Bäume der Stadt aufgenommen zu werden.
Wolf beschrieb die in unseren Gefilden selten anzutreffenden Riesenlebensbäume in der Feuchtlach, sie fand bemerkenswerte Maulbeerbäume auf der Ludwigshöhe, eine extrem große Birne zwischen Neudorf und der Neudorfer Mühle, beschrieb aber auch eine Orchideenwiese oder einen markanten und von Bäumen gesäumten Hohlweg. Allesamt Naturdenkmäler qua Definition.
Allerdings hat sich bereits Widerstand gegen die neue Verordnung formiert, die etwa auch die aktuelle Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet. CSU-Stadtrat Otto Schaudig gab zu bedenken, dass seiner Meinung nach das Kriterium der Landschaftsprägung nicht im Naturschutzgesetz verankert sei.
Mathias Brenner, Leiter des Umweltamtes der Stadt, verwies den ehemaligen Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf Paragraf 28 der derzeitig gültigen Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes. Demnach sind Naturdenkmäler „aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit“ zu schützen. „Das überzeugt mich nicht“, gab sich Schaudig unbeirrt.
Bereits vor der Sitzung hatte sich „Haus & Grund Ansbach“, ein 1500 Mitglieder starker Zusammenschluss von Haus-, Grund- und Wohnungsbesitzern der Stadt, an den CSU-Fraktionsvorsitzenden Jochen Sauerhöfer gewandt: In dem der FLZ vorliegenden Schreiben werden zunächst die „Einschränkungen im Eigentum“ kritisiert, die einen „erheblichen Eingriff in die Verfügungsgewalt des Eigentümers“ darstellten.
Umweltexperte Mathias Brenner wollte das gar nicht bestreiten, in Bezug auf Pflegemaßnahmen sieht die neue Verordnung die Grundstückseigentümer vermehrt in der Pflicht. Um dafür anfallende Kosten abzumildern, wird gerade geprüft, ob dafür Fördertöpfe angezapft werden können. Verboten ist die Beseitigung so eines Naturdenkmals „sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können“.
Mit zehn zu fünf Stimmen votierte der Umwelt- und Verkehrsausschuss dafür, die neue Verordnung dem Stadtrat vorzulegen und die 39 neu identifizierten Bäume in die Prioritätenliste aufzunehmen. Bescheide über bereits erfasste schützenswerte Bäume wurden Grundbesitzern zugestellt.
Ein Naturdenkmal ist ein unter Naturschutz stehendes Landschaftselement. Damit sollen bestimmte Erscheinungsformen der Natur, wie Felsformationen oder Quellen, Einzelbäume oder Alleen, aus ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatkundlichen Gründen unter Schutz gestellt werden.