Ab welchem Alter Minderjährige für Straftaten belangt werden können, regelt das Strafrecht klar - doch nicht jede aufgedeckte Straftat zieht auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Der Begriff „Strafmündigkeit“ ist dabei zentral.
In Deutschland gilt man mit 18 Jahren als volljährig – das heißt: erziehungsrechtlich und rechtlich eigenverantwortlich. Doch strafrechtlich kann die Verantwortung schon früher einsetzen. Denn hier liegt die gesetzliche Strafmündigkeit laut Paragraf 19 des Strafgesetzbuchs (StGB) bei 14 Jahren. Kinder unter 14 Jahren gelten demnach als nicht schuldfähig - auch wenn sie eine schwere Straftat begehen.
Doch auch Jugendliche ab 14 sind nicht per se strafbar. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verlangt zusätzlich die sogenannte „Verantwortungsreife“. Sie beschreibt, ob ein junger Mensch als reif genug einschätzt wird, um das Unrecht seiner Tat erkennen kann und nach dieser Einsicht handeln konnte. Ist dies nicht der Fall, kann auch ein strafmündiger Jugendlicher als nicht schuldfähig gelten. Die Beurteilung trifft im Einzelfall das Gericht, häufig gestützt auf einem Gutachten.
Die Verantwortungsreife ist zentral im pädagogisch ausgerichteten Jugendstrafrecht. Es soll Jugendliche (14 bis 17 Jahre) erziehen, nicht bestrafen. Auch Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) können – je nach Reife und Tat – noch nach Jugendstrafrecht behandelt werden.
Das Bundesjustizministerium betont den erzieherischen Ansatz des Jugendstrafrechts. Eine generelle Absenkung der Strafmündigkeit wird zwar immer wieder gefordert, Fachleute warnen jedoch: Abschreckung allein hilft wenig. Entscheidend seien Prävention, Bildung und soziale Unterstützung.
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