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Veröffentlicht am 06.02.2026 00:06

Urteil entlastet Eltern bei Fahrradunfällen mit Kindern

Streit mit Autofahrer vor Gericht: Wann haben Eltern die Aufsichtspflicht verletzt?  (Foto: Christoph Reichwein/dpa/dpa-tmn)
Streit mit Autofahrer vor Gericht: Wann haben Eltern die Aufsichtspflicht verletzt? (Foto: Christoph Reichwein/dpa/dpa-tmn)
Streit mit Autofahrer vor Gericht: Wann haben Eltern die Aufsichtspflicht verletzt? (Foto: Christoph Reichwein/dpa/dpa-tmn)

Kinder auf Fahrrädern machen manchmal Fehler. Und manchmal führen diese Fehler auch zu Unfällen. Eltern wissen das, müssen aber trotzdem nicht in Sekundenbruchteilen zur Stelle eilen können, um etwaige Fehler des Nachwuchses zu stoppen. 

Heißt: Verursacht ein radelndes Kind im Beisein der Eltern einen Unfall, tragen diese nicht automatisch die Schuld wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe, auf das der ADAC hinweist (Az.: 2 O 135/24). Das Stichwort heiß: Augenblicksversagen.

Schadenersatz wegen mangelnder Aufsicht?

Der Fall: Vater und Sohn (damals 5 Jahre alt) waren auf dem Rad in einem verkehrsberuhigten Bereich unterwegs. Das Kind kannte sich dort aus und war von Eltern und Großeltern mit den Verkehrsregeln bekannt gemacht worden. Beim Umfahren einer Häuserecke verlor der Junge die Kontrolle über das Rad, geriet auf die Fahrbahn und kollidierte dort mit einem fahrenden Auto.

Der Fahrzeughalter forderte im Anschluss an den Unfall Schadenersatz vom Vater des Jungen. Sein Standpunkt: Der Vater habe seine Aufsichtspflicht verletzt, da er das Kind nicht ständig im Auge gehabt habe und somit nicht hatte eingreifen können. Seine Frau - sie steuerte das Auto - treffe hingegen keine Schuld. 

Der Vater des verunfallten Jungen sah das anders: Er habe alles Notwendige getan, um das Kind zu beaufsichtigen. Zudem sei der Unfall auch dann nicht zu verhindern gewesen, wenn er näher an dem Kind gewesen wäre, da es sich bei dem Schlenker um ein Augenblicksversagen des Jungen gehandelt habe. Die Sache ging vor Gericht. 

Wie das Gericht entschieden hat

Vor dem Landgericht Karlsruhe zeigte sich: Beim Vater liegt die Schuld nicht. Es sei nicht notwendig, so das Gericht, ein fast sechsjähriges Kind, welches sich in vertrauter Umgebung in einem verkehrsberuhigten Bereich mit dem Fahrrad bewege, ununterbrochen im Blick zu haben. 

Auch wenn ein sechsjähriges Kind unter Umständen noch altersbedingte Reaktions- und Wahrnehmungsdefizite haben könne, sei es ausreichend, es in kürzeren Abständen im Blick zu haben. Das sei hier gegeben gewesen.

Hinzu komme, dass es sich bei der Schlenkerbewegung des Kindes um ein sogenanntes Augenblicksversagen gehandelt habe. Der Unfall sei daher auch bei einer engmaschigeren Aufsicht gar nicht zu verhindern gewesen.

Die Entscheidung: Der Fahrzeughalter ging leer aus.

© dpa-infocom, dpa:260205-930-649223/1


Von dpa
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