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Veröffentlicht am 10.07.2024 18:21

Urteil wegen Davidstern bei Corona-Demo aufgehoben

Das Landgericht Traunstein muss erneut über die Verwendung eines Davidsterns bei einer Corona-Demo entscheiden. Eine höhere Instanz hat die Verurteilung einer Frau wegen Volksverhetzung aufgehoben (Archivbild-Illustration). (Foto: Boris Roessler/dpa)
Das Landgericht Traunstein muss erneut über die Verwendung eines Davidsterns bei einer Corona-Demo entscheiden. Eine höhere Instanz hat die Verurteilung einer Frau wegen Volksverhetzung aufgehoben (Archivbild-Illustration). (Foto: Boris Roessler/dpa)
Das Landgericht Traunstein muss erneut über die Verwendung eines Davidsterns bei einer Corona-Demo entscheiden. Eine höhere Instanz hat die Verurteilung einer Frau wegen Volksverhetzung aufgehoben (Archivbild-Illustration). (Foto: Boris Roessler/dpa)

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Verurteilung einer Frau wegen Volksverhetzung nach Nutzung eines Davidsterns bei einer Corona-Demo aufgehoben. Das Landgericht Traunstein hatte sie zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro verurteilt (90 Tagessätze zu je 20 Euro). Wie die Pressestelle des Obersten Landesgerichts mitteilte, muss eine andere Strafkammer des Traunsteiner Landgerichts den Fall nun neu entscheiden (Az. 206 StRR 199/24).

Die angeklagte 49-Jährige hatte bei einer Demonstration gegen die staatlichen Maßnahmen wegen der Covid-19-Pandemie im Jahr 2022 an einem Arm ihres Mantels eine gelbe Binde mit der Aufschrift „Ungeimpft“ sowie einen Davidstern ebenfalls mit der Bezeichnung „Ungeimpft“ getragen.

Diese Zeichen waren damals mehrfach bei Kundgebungen von Corona-Maßnahmen-Gegnern gesehen worden. Wegen der Anspielung dieser Zeichen auf die Stigmatisierung und die Verfolgung der Juden während des Nazi-Terrors wurde das Tragen während der Corona-Demos oft als antisemitisch kritisiert. Ungeachtet dessen ist es die Frage, ob die Nutzung der Zeichen auch strafbar ist und den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte im vergangenen Jahr bei einer Entscheidung wegen eines vergleichbaren Falls keine Strafbarkeit gesehen. Nicht jede Verharmlosung des NS-Unrechts stehe unter Strafe, betonten die Richter in Niedersachsen. Das Gesetz verlange ausdrücklich, dass sich die Verharmlosung auf eine konkrete Völkermordhandlung beziehe.

Der Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichts folgte dieser Sichtweise der Richter in Braunschweig zwar nicht, allerdings kritisierte er, dass das Landgericht in Traunstein nicht ausreichende Feststellungen zu dem Einzelfall getroffen habe. Der Bezug zum Holocaust müsse im Urteil überzeugender herausgearbeitet werden. Ein Justizsprecher erläuterte, dass etwa das Erscheinungsbild des Buttons, die Größe des Sterns und die Schriftart des Schlagworts „Ungeimpft“ relevant sein könnten.

© dpa-infocom, dpa:240710-930-170105/1


Von dpa
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