Urteil zeigt: Datenschutzrechte sind nicht vererbbar | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 03.03.2026 15:24

Urteil zeigt: Datenschutzrechte sind nicht vererbbar

Die DSGVO schützt grundsätzlich nur lebende natürliche Personen. Nach dem Tod werden Ansprüche auf Schadenersatz nicht weitervererbt. (Foto: David Ebener/dpa/dpa-tmn)
Die DSGVO schützt grundsätzlich nur lebende natürliche Personen. Nach dem Tod werden Ansprüche auf Schadenersatz nicht weitervererbt. (Foto: David Ebener/dpa/dpa-tmn)
Die DSGVO schützt grundsätzlich nur lebende natürliche Personen. Nach dem Tod werden Ansprüche auf Schadenersatz nicht weitervererbt. (Foto: David Ebener/dpa/dpa-tmn)

Wem durch einen Datenschutzverstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, hat laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Recht auf Beschwerde - und Schadenersatz. Entsprechende Ansprüche können Betroffene aber nur selbst einfordern. Nach dem Tod werden diese Ansprüche nicht weitervererbt, zeigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Az. 10 A 11059/23.OVG), auf die das Rechtsportal anwaltauskunft.de hinweist.

In dem konkreten Fall hatte eine Witwe gegen die Einstellung eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens geklagt, in dem es um Daten ihres verstorbenen Ehemanns ging. Sie hatte sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde darüber beschwert, dass medizinische Unterlagen ihres Ehemanns zwischen Ärzten ausgetauscht worden seien. Die Behörde sah darin keinen Datenschutzverstoß und stellte das Verfahren ein.

Datenschutzrechte stehen alleine Betroffenen zu

Gegen die Einstellung des Verfahrens wollte sich die Frau wehren. Sie war der Auffassung, als Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes dessen Datenschutzrechte wahrnehmen zu können. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage allerdings ab und stellte klar, dass das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde ausschließlich der betroffenen Person selbst zusteht.

Als betroffen gilt nur, wessen personenbezogene Daten verarbeitet wurden. Da sich die Beschwerde nur auf die Daten des verstorbenen Ehemanns bezogen, sei die Klägerin selbst keine betroffene Person im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, so das Gericht. Auch als Erbin könne man das Beschwerderecht nicht geltend machen, weil dieses nicht vererblich ist. Die DSGVO schützt grundsätzlich nur lebende natürliche Personen. Mit dem Tod des Ehemanns endete darum auch dessen Schutz.

© dpa-infocom, dpa:260303-930-762872/1


Von dpa
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