Bei einer privaten Samenspende ist eine spätere Vaterschaftsfeststellung gegen den Willen der Mutter zulässig. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall hatten sich zwei miteinander verheiratete Frauen ihren Kinderwunsch durch eine private Samenspende mittels sogenannter „Becherspende“, erfüllt. Der Spender und die Frauen vereinbarten, dass das Kind bei dem Ehepaar aufwachsen sollte.
Was noch vereinbart wurde, darüber wird gestritten. Der Samenspender behauptet, dass er die Vaterschaft anerkennen und die Vaterrolle übernehmen sollte. Nach der Geburt habe die Mutter jedoch die Adoption des Kindes durch ihre Ehefrau angestrebt.
Die Mutter behauptet, man habe klar abgesprochen, dass ihre Ehefrau das Kind adoptieren werde. Weil das dem Spender nicht passte, sollte das Familiengericht das Ja des Mannes zur Adoption ersetzen.
Das Gericht veranlasste einen Vaterschaftstest. Das sei nicht verfassungsgemäß, protestierte die Mutter - ohne Erfolg. Eine private künstliche Befruchtung wie die Becherspende schließt die Vaterschaftsfeststellung gegen den Willen der Mutter nicht aus, so das Gericht. Anders sei es bei künstlicher Befruchtung in einer medizinischen Einrichtung, in der gespendeter Samen verwendet wird. In diesem Fall könne der Samenspender nicht als Vater des Kindes festgestellt werden.
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