Auto- und Motorradfahrer, die zwischen 1953 und 1970 geboren wurden, sollten längst einen neuen Führerschein im Portemonnaie haben. Ab jetzt müssen vor allem die Geburtsjahrgänge ab 1971 darauf achten, mit dem Tausch ihres alten „Lappens“ in das seit 2013 gültige Muster nicht zu spät dran zu sein. Denn diesen Sonntag läuft für sie die Frist ab, um Dokumente zu tauschen, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden - also die grauen, rosafarbenen oder DDR-Papiere.
Wichtige Fragen und Antworten im Überblick:
Grund sind EU-Vorgaben. Führerscheine sollen künftig EU-weit etwa über ein biometrisches Passfoto fälschungssicher und einheitlich sein sowie in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden. Seit dem 19. Januar 2013 werden solche neuen Führerscheine herausgegeben, die alten müssen nun schrittweise ersetzt werden.
Der soll vermeiden, dass Millionen von Menschen gleichzeitig den Umtausch beantragen und so die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden und die Bundesdruckerei überlasten. Ein freiwilliger Umtausch ist jederzeit möglich. Dieser kostet eine Gebühr von rund 25 Euro.
Nach ADAC-Angaben handelt es sich um rund 15 Millionen Papier-Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, sowie um rund 28 Millionen Scheckkartenführerscheine, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgegeben wurden.
Für Führerscheine derjenigen, die vor 1953 geboren sind, ist allein die letzte geplante Frist am 19. Januar 2033 ausschlaggebend.
Für alle anderen gilt: Papier-Führerscheine sind nach dem 19. Januar 2025 ungültig. Führerscheinen in Scheckkartenformat geht es dann nächstes Jahr erstmals an den Kragen: Papiere mit den Ausstellungsjahren 1999 bis 2001 sind nach dem 19. Januar 2026 nicht mehr gültig. Danach geht es gestaffelt weiter. Führerscheine, die von 2012 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2033 getauscht werden.
Ab 2028 verlieren übrigens auch die ersten neuen EU-Führerscheine ihre Gültigkeit, weil dann die 15-Jahre-Frist nach 2013 abläuft.
Nach dem Ablauf am entsprechenden 19. Januar werden die Führerscheine ungültig. Die Fahrerlaubnis an sich, also das Recht zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen, bleibt davon unberührt. Neue Prüfungen sind nicht notwendig. Wer bei einer Kontrolle nur einen ungültigen, alten „Lappen“ vorweisen kann, muss wegen der Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarngeld von zehn Euro rechnen.
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