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Veröffentlicht am 27.08.2024 15:40

Wegen Identitärer Bewegung: Ex-Soldat verliert Dienstgrad

Der 2. Wehrdienstsenat hat über Disziplinarmaßnahmen gegen einen Soldaten mit Bezug zur Neuen Rechten geurteilt. (Archivbild) (Foto: Jan Woitas/dpa)
Der 2. Wehrdienstsenat hat über Disziplinarmaßnahmen gegen einen Soldaten mit Bezug zur Neuen Rechten geurteilt. (Archivbild) (Foto: Jan Woitas/dpa)
Der 2. Wehrdienstsenat hat über Disziplinarmaßnahmen gegen einen Soldaten mit Bezug zur Neuen Rechten geurteilt. (Archivbild) (Foto: Jan Woitas/dpa)

Ein Soldat, der sich aktiv für die rechtsextreme Identitäre Bewegung (IB) in Deutschland engagiert hat, darf seinen militärischen Dienstgrad nicht mehr führen. Zudem büßt er nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beihilfe in Höhe von mehr als 23.000 Euro ein.

Der 2. Wehrdienstsenat des Gerichts in Leipzig hat mit seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil die gegen den Oberleutnant der Reserve verhängte disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bestätigt. Der Soldat habe seine verfassungsrechtliche Treuepflicht verletzt. (Az.: BVerwG 2 WD 9.23)

Oberleutnant wirkte an Aufbau von Regionalgruppe mit

Nach Angaben des Gerichts engagierte sich der Mann 2015/16 für die IB. Er habe beim Aufbau einer Regionalgruppe in Bayern mitgewirkt und sei auch in einem Werbefilm der Identitären Bewegung aufgetreten. 

Die IB habe bereits damals verfassungswidrige Ziele verfolgt, so das Bundesverwaltungsgericht. Sie widerspreche dem Grundsatz, dass alle Staatsbürger gleich sind, und unterscheide Deutsche „erster“ und „zweiter Klasse“. Zudem fordere sie die Abschaffung von Parteien und Parlament, was klar der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widerspreche.

Soldat aus „innerer Überzeugung“ bei der IB

Der inzwischen aus der Bundeswehr ausgeschiedene Zeitsoldat habe sich der IB-Programmatik aus innerer Überzeugung angeschlossen, urteilte der Wehrdienstsenat. „Da er die politischen Ziele der Identitären Bewegung kannte und aufgrund seines Studiums der Staatswissenschaften zu bewerten verstand, war bei seinem Engagement für die Identitäre Bewegung von einer zumindest bedingt vorsätzlichen verfassungswidrigen Betätigung auszugehen.“

Die Verhandlungen der beiden Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind in aller Regel nicht öffentlich.

© dpa-infocom, dpa:240827-930-214641/1


Von dpa
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