Wer blinkt, biegt ab? Darauf darf man sich nicht verlassen | FLZ.de | Stage

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 20.03.2026 09:44

Wer blinkt, biegt ab? Darauf darf man sich nicht verlassen

„Der blinkt, der biegt ab“: Das kann, muss aber nicht immer so sein - und kann dann für Irritationen und Unfälle sorgen. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)
„Der blinkt, der biegt ab“: Das kann, muss aber nicht immer so sein - und kann dann für Irritationen und Unfälle sorgen. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)
„Der blinkt, der biegt ab“: Das kann, muss aber nicht immer so sein - und kann dann für Irritationen und Unfälle sorgen. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)

Wer Vorfahrt hat, behält diese grundsätzlich auch, wenn irrtümlich der Blinker eingeschaltet ist. Für alle, die aus einer Nebenstraße kommen, bedeutet das: Allein nur weil der andere blinkt, dürfen sie nicht davon ausgehen, dass derjenige auch abbiegt. Bei einem Unfall droht sonst die mehrheitliche Haftung. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg, auf das der ADAC hinweist. (Az.: 12 U 20/25) 

Der Blinker blieb irrtümlich eingeschaltet

Im konkreten Fall ging es um einen Motorradfahrer. Beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr blinkte er - und vergaß, den Blinker auszuschalten, als er dann auf einer vorfahrtsberechtigten Straße weiterfuhr. An einer Kreuzung kam es zum Unfall: Ein Autofahrer, der die Vorfahrt beachten musste, sah den Blinker und dachte, der Motorradfahrer biegt ab. Also fuhr er los und es knallte. 

Im Nachgang forderte der Autofahrer Schadenersatz von dem Biker. Seiner Meinung nach hätte er wegen des eingeschalteten Blinkers darauf vertrauen können, dass der Motorradfahrer abbiegt. Doch dessen Versicherung sah das ganz anders - die Sache ging vor Gericht.

Wer trägt wie viel Schuld?

Das Oberlandesgericht in Brandenburg entschied schließlich, dass die Haftung auf beide Beteiligten verteilt werden müsse. 

Vereinfacht ausgedrückt, war das Gericht der Ansicht, dass ein gesetzter Blinker im Grundsatz in der Tat den Rückschluss erlaubt: Der andere möchte abbiegen. Aber es hielt auch fest: Nur der gesetzte Blinker allein ändert nichts am generellen Vorfahrtsrecht.

So hätte der wartepflichtige Autofahrer schauen müssen: Drosselt der andere zum Abbiegen das Tempo oder gibt es Anzeichen, dass er weiter geradeaus fährt? Weil das aus Sicht des Gerichts nicht geschehen ist, musste der Autofahrer zu zwei Dritteln haften.

Der Motorradfahrer trägt dem Urteil zufolge aber eine Mitschuld. Er hätte darauf achten müssen, dass der Blinker ausgestellt wird. Deshalb musste er zu einem Drittel für den Unfall haften.

© dpa-infocom, dpa:260320-930-842157/1


Von dpa
north