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Veröffentlicht am 17.07.2026 04:52

Wohnfläche kleiner als im Vertrag? Diese Rechte haben Mieter

Sachverständige hinzuziehen: Eine professionelle Vermessung der Wohnung schafft Klarheit und dient als Grundlage für Verhandlungen mit dem Vermieter. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Sachverständige hinzuziehen: Eine professionelle Vermessung der Wohnung schafft Klarheit und dient als Grundlage für Verhandlungen mit dem Vermieter. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Sachverständige hinzuziehen: Eine professionelle Vermessung der Wohnung schafft Klarheit und dient als Grundlage für Verhandlungen mit dem Vermieter. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Die Traumwohnung ist gefunden, der Mietvertrag unterschrieben - doch beim genaueren Hinsehen kommen Zweifel auf. Ist die angegebene Wohnfläche wirklich korrekt? Und entspricht die im Inserat versprochene Zimmerzahl tatsächlich der Realität? 

Abweichungen zwischen Anzeige und Mietvertrag einerseits und der tatsächlichen Beschaffenheit der Wohnung andererseits sind keine Seltenheit und können für Mieterinnen und Mieter bares Geld bedeuten. Aber was können Betroffene jetzt tun?

Abweichung größer oder kleiner zehn Prozent?

„Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent nach unten von der im Mietvertrag angegebenen Fläche ab, liegt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Mietmangel vor, der zur Mietminderung berechtigt“, sagt Rechtsanwalt Christoph Stroyer, der auch Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein ist. 

Das gilt unabhängig davon, ob die Wohnung durch die Abweichung tatsächlich weniger nutzbar ist oder nicht. Weichen die Angaben lediglich bis zu zehn Prozent ab, muss auch die zweite Voraussetzung der eingeschränkten Nutzbarkeit für eine erfolgreiche Mietminderung erfüllt sein.

So gehen Geschädigte in der Praxis vor

Rechtsanwalt Stroyer empfiehlt Mieterinnen und Mietern bei Zweifeln wie folgt vorzugehen:

  1. Die Wohnung von einem Sachverständigen vermessen lassen.
  2. Die Abweichung dem Vermieter mitteilen und ihn darüber informieren, dass die zu viel bezahlte Miete unter Berufung auf das Mietminderungsrecht vorbehaltlich gezahlt wird.
  3. Kommt keine Einigung zustande, die Mietminderung vor Gericht durchsetzen.
  4. Um Korrektur der Mietzahlung bitten. Die zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Das ist längstens bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.

© dpa-infocom, dpa:260717-930-397548/1


Von dpa
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