Wie viel ein Unterhaltspflichtiger zahlen muss, richtet sich üblicherweise nach seinen Einkommensverhältnissen. Bei Arbeitslosigkeit kann sich die Unterhaltshöhe reduzieren oder die Zahlungspflicht sogar entfallen – aber nur, wenn der Jobverlust unverschuldet war und man das auch nachweisen kann. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Az: 13 UF 20/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall hatte ein Mann angegeben, arbeitslos geworden zu sein, und wollte daher weniger Unterhalt zahlen. Seine Ex-Partnerin bezweifelte jedoch, dass er den Arbeitsplatz unverschuldet verloren hatte, und forderte weiterhin Unterhalt auf Basis seines früheren Einkommens.
Das Gericht entschied, dass für den Trennungsunterhalt sowie ab einem späteren Zeitpunkt auch für den Kindesunterhalt weiterhin das frühere Einkommen maßgeblich sei. Ausschlaggebend war, dass der Mann nicht ausreichend darlegte, wie es zum Jobverlust gekommen war. Zwar muss grundsätzlich der Unterhaltsberechtigte ein Verschulden nachweisen, doch zunächst muss der Unterhaltspflichtige den Verlust nachvollziehbar erklären können.
Da der Mann weder konkret angab, wer das Arbeitsverhältnis beendet hatte, noch aus welchen Gründen, blieb sein früheres Einkommen entscheidend. Ob er sich anschließend ausreichend um eine neue Stelle bemüht hatte, spielte daher keine zentrale Rolle mehr.
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