Die gute Nachricht vorweg: Muss eine Bank Insolvenz anmelden, ist das Ersparte von Kundinnen und Kunden nicht verloren. Bankeinlagen sind auch im Krisenfall bis zu einer bestimmten Höhe geschützt - es greift die gesetzliche Einlagensicherung. Das bedeutet: Jeder Kunde und jede Kundin bekommt sein oder ihr Guthaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag erstattet. Die wichtigsten Fragen und ihre Antworten zum Thema.
In Deutschland sind mindestens 100.000 Euro pro Kunde und Bank über die gesetzliche Einlagensicherung geschützt. Bei Gemeinschaftskonten, zum Beispiel bei Ehepaaren, erhöht sich der Schutz auf 200.000 Euro. „Der Schutz gilt nicht pro Konto, sondern pro Bank“, sagt Thomas Hentschel von der Verbraucherzentrale NRW. Hat also eine Kundin oder ein Kunde Konten bei mehreren Banken, sind auch mehrmals Guthaben von bis zu 100.000 Euro abgesichert.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Einlagen für einen Zeitraum von sechs Monaten gesetzlich bis maximal 500.000 Euro abgesichert. Dabei handelt es sich um Einlagen, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Lebensereignis stehen. „Das kann zum Beispiel der Erlös aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie oder die Abfindung bei einer Scheidung beziehungsweise einer Kündigung sein“, so Hentschel.
Private Banken müssen Mitglied in der Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken sein (EdB). Darüber hinaus gehören die meisten privaten Banken in Deutschland dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds (ESF) des Bundesverbands deutscher Banken (BdB) an. „In dem Fall beträgt der Sicherungsumfang, inklusive des gesetzlichen Schutzes, in der Regel rund 440.000 Euro“, sagt BdB-Sprecherin Juliane Weiß.
Daneben gibt es eine Sicherheitseinrichtung des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), das Sicherungssystem des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands (DSGV) und den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB).
Unter den Schutz der Einlagensicherung fallen Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten, Festgelder, Sparguthaben und Sparbriefe. Zu den nicht abgesicherten Finanzprodukten gehören laut Juliane Weiß etwa eigenkapitalähnliche Einlagen wie Genussscheine. Gleiches gilt für Kryptowährungen wie zum Beispiel Bitcoin oder andere digitale Vermögenswerte.
Ebenfalls nicht durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt sind Wertpapiere im Depot wie Aktien, Fonds oder Zertifikate. Die Depotwerte sind aber grundsätzlich Eigentum der Anlegerin oder des Anlegers. Sie sind von einer Bankenpleite ohnehin nicht betroffen. Kundinnen und Kunden können Wertpapiere also problemlos auf ein anderes Depot übertragen.
Ist ein Kreditinstitut zahlungsunfähig, stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entschädigungsfall fest. „Dann startet das Einlagensicherungssystem automatisch das Entschädigungsverfahren“, so Verbraucherschützer Thomas Hentschel.
Fällt das Kreditinstitut unter den Schutz der EdB, ermittelt diese im nächsten Schritt die Einlegerinnen und Einleger und prüft den Entschädigungsanspruch. „Anschließend informiert die EdB die Kundinnen und Kunden per Post und schildert in dem Brief das weitere Verfahren“, sagt Juliane Weiß. Die gesetzliche Frist für die Erstattung beträgt grundsätzlich sieben Arbeitstage nach Feststellung des Entschädigungsfalls.
Ist die Bank zusätzlich Mitglied des freiwilligen Einlagensicherungsfonds, müssen Kunden und Kundinnen ebenfalls nicht aktiv werden. Sie erhalten die Entschädigung aus einer Hand – und die Frist von sieben Tagen wird freiwillig auch durch den ESF erfüllt. Ein Rechtsanspruch besteht im Gegensatz zur gesetzlichen Einlagensicherung nicht. „In den nahezu 50 Jahren seines Bestehens ist der Fonds aber allen seinen Verpflichtungen nachgekommen“, so Juliane Weiß.
Betroffene sollten sich umgehend um ein neues Konto kümmern, rät Hentschel. Nur mit einem neuen Konto können Gehalt, Rente, Sozialleistungen oder anderweitige Leistungen weiter überwiesen werden. Wichtig: Alle Einzahlende – etwa Arbeitgeber, Rentenkasse oder auch Lastschriftgläubiger – über die neue Bankverbindung informieren.
Übrigens: „Auch wenn die Bank insolvent ist, entbindet das Kunden nicht davon, Verpflichtungen gegenüber der Bank wie zum Beispiel Kreditraten weiter zu leisten“, sagt Juliane Weiß.
Nein. „Mit dem Einschreiten der Aufsichtsbehörde ist es regelmäßig nicht mehr möglich, über das Guthaben des Kontos zu verfügen“, sagt Thomas Hentschel. Daher sei ja gesetzlich eine vergleichsweise kurze Frist festgelegt, in der die Inhaberinnen und Inhabern entschädigt werden müssen.
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