Bei Grün gefahren: Kann trotzdem Rotlichtverstoß sein | FLZ.de | Stage

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 19.09.2025 00:08

Bei Grün gefahren: Kann trotzdem Rotlichtverstoß sein

Volle Straßen, Stop-and-Go: Manchmal werden Ampeln auch rot, wenn man bereits die Haltelinie überquert hat. (Foto: Christophe Gateau/dpa/dpa-tmn)
Volle Straßen, Stop-and-Go: Manchmal werden Ampeln auch rot, wenn man bereits die Haltelinie überquert hat. (Foto: Christophe Gateau/dpa/dpa-tmn)
Volle Straßen, Stop-and-Go: Manchmal werden Ampeln auch rot, wenn man bereits die Haltelinie überquert hat. (Foto: Christophe Gateau/dpa/dpa-tmn)

Bei Rot über die Ampel? Klar, das kann bestraft werden. Doch was, wenn man bei Grün über die Haltelinie gefahren ist - und man dann im Kreuzungsbereich in einen Unfall verwickelt wird?

So viel vorweg: Die Lage kann dann kompliziert sein. Ob aber ein Rotlichtverstoß vorliegt, muss exakt nachgewiesen werden. Entscheidend ist hier die Beschaffenheit des Kreuzungsbereichs. Das zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, auf die der ADAC hinweist. 

Stillstand auf der Kreuzung - dann der Unfall

Der Fall: Eine Autofahrerin passierte an einer Ampelkreuzung die Haltelinie, als der Verkehr plötzlich stockte. Einige Sekunden später fuhr sie weiter und bog rechts ab - dabei stieß sie mit einem von der Seite kommenden Auto zusammen, das in der Zwischenzeit schon grünes Licht bekommen hatte. Im Nachgang folgten ein Bußgeldbescheid von 240 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot für die Fahrerin.

Dagegen legte die Frau Einspruch ein. Ihr Argument: Die Haltelinie habe sie bei Grün überfahren. Nur wegen der Verkehrsstockung ist im Anschluss die Ampel auf Rot und für den Querverkehr auf Grün gesprungen. Ihrer Ansicht nach lag daher kein Rotlichtverstoß vor und schon gar kein sogenannter qualifizierter Verstoß, bei dem das Rotlicht über eine Sekunde geleuchtet haben muss.

Entscheidend: Wo fängt die Kreuzung an?

Mit ihrem Einwand hatte sie vor dem zuständigen Amtsgericht keinen Erfolg. Die Frau wurde gemäß dem Bußgeldbescheid verurteilt. Dagegen legte sie Rechtsbeschwerde ein, wodurch der Fall zum Landesgericht kam.

Das hielt vereinfacht gesagt Folgendes fest: 

  • Für einen Rotlichtverstoß ist es erforderlich, dass ein Fahrer bei Rot in den Bereich der Fahrbahn einfährt, der durch die Ampelanlage geschützt ist - so dass damit zumindest eine abstrakte Gefahr anderer eingetreten ist.
  • Wenn man noch bei Grün über die Haltelinie fährt, aber man noch vor der Kreuzung zum Halten kommt, kann ebenfalls ein Rotlichtverstoß vorliegen.
  • Nämlich dann, wenn man in den Kreuzungsbereich hineinfährt, obwohl damit zu rechnen ist, dass die eigene Ampel mittlerweile auf Rot umgeschaltet hat - auch wenn das für den Fahrer nicht erkennbar ist. (Az.: 201 ObOWi 407/25)

Nun kommt es dabei im Einzelfall darauf an, ob der Betreffende bereits bei Rotlicht den definierten Kreuzungsbereich erreicht hat oder nicht. Das muss genau dargelegt werden. Und dies hatte das Amtsgericht wohl nicht getan, zumindest ließ sich es aus den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. 

So wurde die Sache vom Landesgericht wieder zurückverwiesen. Das Amtsgericht muss genauer darlegen, ob die Frau den Kreuzungsbereich bereits erreicht hatte, als sie mit dem Umschalten der Ampel hinter sich gerechnet haben musste. Wenn ja, hätte zumindest kein Rotlichtverstoß vorgelegen.

© dpa-infocom, dpa:250918-930-56712/1


Von dpa
north