Wer sich auf einen Job bewirbt, wartet natürlich gespannt auf eine Antwort. Doch da können Bewerber manchmal lange warten – denn so mancher potenzielle Arbeitgeber meldet sich gar nicht erst zurück. Haben Bewerber überhaupt einen Anspruch auf eine Rückmeldung?
„Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, dass ein Arbeitgeber auf eine Bewerbung reagieren muss“, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das heißt, der Arbeitgeber muss nicht nur keine Absage verschicken, sondern kann auch etwa auf eine Empfangsbestätigung oder Ähnliches verzichten. Zwar erwarten Bewerber zurecht, dass zumindest eine Antwort kommt. Verpflichtend ist diese aber nicht.
Wenn es um eine Stelle im öffentlichen Dienst geht, kann es Ausnahmen von dieser Regel geben. So steht im Grundgesetz, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, so Schipp. Wer sich also bei einem öffentlichen Arbeitgeber bewirbt, kann mit einer Antwort rechnen, da dem Arbeitgeber sonst vorgeworfen werden kann, dass er den Bewerber in seinen Grundrechten beeinträchtigt.
Noch strenger sind die Vorgaben, wenn Bewerber eine Schwerbehinderung haben. Denn bei Jobs im Öffentlichen Dienst müssen Schwerbehinderte, solange sie fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind, grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, erklärt der Fachanwalt. Der Arbeitgeber ist demnach zu einer Reaktion auf die Bewerbung verpflichtet.
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.
© dpa-infocom, dpa:260531-930-155210/1